Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

48 VI. 
angeordnet wäre, Nachricht zu geben; die Benachrichtigung kann formlos erfolgen. Von dieser 
Mitteilung kann abgesehen werden, wenn die bezeichneten Personen von dem Hauptverhandlungs- 
termin ohnedies, beispielsweise durch Zeugenladung, Nachricht erhalten, oder wenn Anlaß zu 
der Befürchtung vorliegt, daß sie in unzulässiger Weise in die Untersuchung eingreifen werden. 
8 16. 
Der nach § 11 Absatz 1 mit der Ausführung betraute Armenverband oder Verein hat 
bei der Verbringung des Zöglings in die Familie oder Anstalt für die erforderliche Aus- 
stattung desselben Sorge zu tragen. 
Ist der Zögling mit einer Krankheit behaftet, so darf die Unterbringung erst dann voll- 
zogen werden, wenn durch ärztliches Zeugnis dargetan ist, daß keine Bedenken dagegen obwalten. 
Die im Absatz 1 bezeichneten Armenverbände und Vereine sind verpflichtet, dem zur 
Führung der Zwangserziehung zuständigen Bezirksamte von jeder Aufenthaltsveränderung 
eines ihrer Fürsorge unterstehenden Zwangszöglings alsbald Kenntnis zu geben; die Entlassung 
aus einer angeordneten Fürsorge darf insbesondere nicht erfolgen, ohne daß dem Bezirksamte 
rechtzeitig vorher eine Mitteilung gemacht wird, welche demselben die weiter erforderlichen 
Vorkehrungen ermöglicht. 
§ 17. 
Den Familien= und Anstaltsvorständen steht gegenüber den bei ihnen zur Zwangserziehung 
untergebrachten Zöglingen die Anwendung der gleichen Zuchtmittel zu, welche die Eltern und 
Schulbehörden haben. 
Die Familien= und Anstaltsvorstände sind ebenso wie die mit dem Vollzuge der Zwangs- 
erziehung befaßten Armenverbände und Vereine verpflichtet, dem die Zwangserziehung leitenden 
Bezirksamte sofort Anzeige zu erstatten, wenn Anhaltspunkte für die Annahme sich ergeben, 
daß der Zwangszögling ihrer Obhut durch Flucht sich entziehen will oder entzogen werden soll. 
Im Falle der Flucht ist der Zögling nötigenfalls mittelst polizeilichen Zwangs zurück- 
zuführen. 
Auf Antrag des Familien= oder Anstaltsvorstandes kann der Zögling auf die Dauer 
von 24 Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. 
8 18. 
Erscheint aus besonderen Gründen ein Bedürfnis zur Unterbringung von Zwangs- 
zöglingen in Anstalten oder Familien außerhalb des Großherzogtums gegeben, so ist im 
Instanzenwege Vorlage an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
IV. Jamilienerziehung. 
§ 19. 
Die Unterbringung in einer Familie darf nur auf Grund sorgfältigster Auswahl derselben 
und beim Vorhandensein hinreichender Sicherheit dafür erfolgen, daß die Familie bei einfacher
	        
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