696 L.
Als gewählt gelten diejenigen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigen; zur Erreichung eines Wahlergebnisses haben nötigenfalls mehrere Wahlgänge
(Stichwahlen zwischen denjenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,) stattzufinden;
bei endgültiger Stimmengleichheit ist zur Losziehung zu schreiten.
In gleicher Weise ist für jedes Ausschußmitglied ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen.
Bei der Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersatzmänner ist auf eine
entsprechende Vertretung der Gemeinden einerseits und der Sparkassen beziehungsweise sonstigen
Körperschaften andererseits sowie der Mitglieder der beiden Kassenabteilungen in der Weise
Bedacht zu nehmen, daß, wenn das betreffende Mitglied der einen Kategorie angehört, sein
erster Ersatzmann der andern Kategorie entnommen werden muß.
Nach dem 1. Juli 1907 hat eine Neuwahl der beiden Ausschußmitglieder und ihrer
Ersatzmänner stattzufinden; mit dieser Neuwahl, welche spätestens am 1. Oktober 1907 vollzogen
sein muß, treten die bisherigen Mandate außer Wirksamkeit. Die Amtsdauer wird vom
1. Januar 1907 an gerechnet.
8 44.
Amtsdauer Die Amtsdauer der aus den Vertretern der Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körper-
der Mitglieder schaften gewählten Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner findet mit der Zugehörigkeit
zum erweiterten Verwaltungsrat (§ 39) ihr Ende; die Dienstzeit der Vertreter der Kassen-
mitglieder im Ausschuß beträgt drei Jahre.
§ 5.
Tagung und Der Ausschuß wird von dem Vorstand des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse oder
Beschluß= einem von demselben beauftragten Mitgliede des letzteren nach Bedarf einberufen; er berät
sasung und beschließt unter dem Vorsitze des Vorstandes oder des vom demselben beauftragten Ver-
waltungsratsmitgliedes in kollegialer Form; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
Ausschlag.
Die Außerungen der Ausschußmitglieder können auch auf schriftlichem Wege eingeholt werden.
g 46.
Vollziehung Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse werden namens desselben vom Vorsitzenden aus-
der Ausschuß= gefertigt und dem Verwaltungsrate der Fürsorgekasse vorgelegt. Letzterer wird dieselben,
beichtise, wenn er ihnen seine Zustimmung zu geben kein Bedenken trägt, sich zu eigen machen und für
den Vollzug Sorge tragen; andernfalls hat er die Beschlüsse des Ausschusses zu beanstanden
und die Entscheidung des Ministeriums des Innern darüber einzuholen.
847.
Zuständigleit. Der Ausschuß hat bei Erledigung derjenigen wichtigeren Angelegenheiten mitzuwirken,
welche eine kollegiale Beratung wünschenswert machen. Der Ausschuß soll insbesondere, wenn
tunlich, gehört werden: