Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

696 L. 
Als gewählt gelten diejenigen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
auf sich vereinigen; zur Erreichung eines Wahlergebnisses haben nötigenfalls mehrere Wahlgänge 
(Stichwahlen zwischen denjenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,) stattzufinden; 
bei endgültiger Stimmengleichheit ist zur Losziehung zu schreiten. 
In gleicher Weise ist für jedes Ausschußmitglied ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen. 
Bei der Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersatzmänner ist auf eine 
entsprechende Vertretung der Gemeinden einerseits und der Sparkassen beziehungsweise sonstigen 
Körperschaften andererseits sowie der Mitglieder der beiden Kassenabteilungen in der Weise 
Bedacht zu nehmen, daß, wenn das betreffende Mitglied der einen Kategorie angehört, sein 
erster Ersatzmann der andern Kategorie entnommen werden muß. 
Nach dem 1. Juli 1907 hat eine Neuwahl der beiden Ausschußmitglieder und ihrer 
Ersatzmänner stattzufinden; mit dieser Neuwahl, welche spätestens am 1. Oktober 1907 vollzogen 
sein muß, treten die bisherigen Mandate außer Wirksamkeit. Die Amtsdauer wird vom 
1. Januar 1907 an gerechnet. 
8 44. 
Amtsdauer Die Amtsdauer der aus den Vertretern der Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körper- 
der Mitglieder schaften gewählten Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner findet mit der Zugehörigkeit 
zum erweiterten Verwaltungsrat (§ 39) ihr Ende; die Dienstzeit der Vertreter der Kassen- 
mitglieder im Ausschuß beträgt drei Jahre. 
§ 5. 
Tagung und Der Ausschuß wird von dem Vorstand des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse oder 
Beschluß= einem von demselben beauftragten Mitgliede des letzteren nach Bedarf einberufen; er berät 
sasung und beschließt unter dem Vorsitze des Vorstandes oder des vom demselben beauftragten Ver- 
waltungsratsmitgliedes in kollegialer Form; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den 
Ausschlag. 
Die Außerungen der Ausschußmitglieder können auch auf schriftlichem Wege eingeholt werden. 
g 46. 
Vollziehung Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse werden namens desselben vom Vorsitzenden aus- 
der Ausschuß= gefertigt und dem Verwaltungsrate der Fürsorgekasse vorgelegt. Letzterer wird dieselben, 
beichtise, wenn er ihnen seine Zustimmung zu geben kein Bedenken trägt, sich zu eigen machen und für 
den Vollzug Sorge tragen; andernfalls hat er die Beschlüsse des Ausschusses zu beanstanden 
und die Entscheidung des Ministeriums des Innern darüber einzuholen. 
847. 
Zuständigleit. Der Ausschuß hat bei Erledigung derjenigen wichtigeren Angelegenheiten mitzuwirken, 
welche eine kollegiale Beratung wünschenswert machen. Der Ausschuß soll insbesondere, wenn 
tunlich, gehört werden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.