Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L. 697 
1. über Anträge letzter Anstellungsgemeinden auf Anteilnahme früherer Anstellungs- 
gemeinden an den Vorausbeiträgen zu den Ruhegehalten gemäß § 46 des Gesetzes; 
2. über den aus dem Reservefond zur Deckung der Ausgaben eines Betriebsjahres 
zuzuschießenden Betrag (§ 51 des Gesetzes); 
3. über die Ergebnisse der Berechnung der Matrikularanschläge der Gemeinden, Sparkassen 
und sonstigen Körperschaften gemäß § 50 des Gesetzes; 
über die Höhe der Verbandsumlage in jeder Kassenabteilung (§ 49 des Gesetzes); 
.über die Jahresrechnung; 
über die Ergebnisse der Rechnungsabhör. 
S S 
3. Gemeinsame Bestimmung für den erweiterten Verwaltungsrat und den Ausschuß. 
8 48. 
Die nicht am Sitze der Verwaltung wohnenden Mitglieder des erweiterten Verwaltungsrats Vergütung 
und des Ausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine angemessene Vergütung des Aufvands 
ihrer Reisekosten und sonstigen baren Auslagen aus Mitteln der Anstalt. Mitglder, 
Die näheren Bestimmungen hierüber werden nach Anhörung des erweiterten Verwaltungs- 
rats vom Ministerium des Innern getroffen. 
4. Verwaltung der Fürsorgekasse. 
8 49. 
Die zentralen Kassengeschäfte der Fürsorgekasse sowie die Rechnungsführung werden unter Kassen= und 
Aufsicht des Verwaltungsrats durch das Personal der Beamtenwitwenkasse nach den für die Rechnungs- 
. . ftthrung.(5553 
letztere erlassenen Bestimmungen besorgt. und 59 des 
Die Rubrikenordnung für die Rechnung der Fürsorgekasse wird vom Ministerium des Gesetes.) 
Innern festgestellt. 
Der Betriebs= und der Reservefond beider Kassenabteilungen sind nicht tatsächlich getrennt 
zu halten. Jedoch hat die Buchung der Einnahmen und Ausgaben nach näherer Anleitung des 
Verwaltungsrats in der Art zu erfolgen, daß die Höhe des auf jede Kassenabteilung entfallenden 
Betriebs= und Reservefonds alljährlich festgestellt werden kann. 
Die Rechnung der Fürsorgekasse, die im übrigen nach den Vorschriften der Kassen= und 
Rechnungsordnung für die Staatskassen zu führen ist, wird am Jahresschluß noch bis längstens 
Ende Januar des folgenden Jahres offen gehalten, damit in derselben die auf das abgelaufene 
Rechnungsjahr bezüglichen Einnahmen und Ausgaben Aufnahme finden können. Dieselbe wird 
von dem Verwaltungsrat durch Vermittelung des Ministeriums des Innern der Oberrechnungs- 
kammer zur Abhör mitgeteilt. 
§ 50. 
Die Anweisung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Kasse geschieht durch den Ver= Delretur der 
waltungsrat; der Verwaltungsrat kann die Fürsorgekasse allgemein ermächtigen, Zahlungen unsamalmen 
98.
	        
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