Anlage und
Verwahrung
der Aktiv-
kapitalien.
Jahresbericht.
Ermittelung
der Beitritts-
pflichtigen.
(88 2, 5, 61
und 64 des
Gesetzes.)
698 L.
von geringer Bedeutung in gleicher Weise, wie es bei der Witwenkasse zugelassen ist, ohne
besondere Weisung zu leisten (Porto, Zustellungsgebühren und dergleichen).
51.
Hinsichtlich der Anlage und Verwaltung der Kapitalien der Fürsorgekasse finden die für
die Witwenkasse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
g 52.
Der Verwaltungsrat hat dem Ministerium des Innern nach Jahresschluß einen Jahres-
bericht zu erstatten, welcher für jede Kassenabteilung eine übersichtliche Nachweisung des Standes
der Mitglieder, der Mitgliederbeiträge, der Eintritts= und Einkaufsgelder, der Vorausleistungen
zu den Ruhegehalten, der Verbandsumlagen und Staatszuschüsse — hinsichtlich der letzteren
jedoch nur für die Kassenabteilung A —, ferner der Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge
sowie der Betriebs= und Reservefonds auf Anfang und Schluß des Berichtsjahres enthalten soll.
VII. Abschnitt.
Abergangsbestimmungen.
1. Die zum Beitritt verpflichteten Ratschreiber.
g 53.
Die Bezirksämter haben nach dem Stand vom 1. Januar 1907 gemeindeweise geordnete
Verzeichnisse der sämtlichen Ratschreiber aufzustellen, welche von den in der Anlage zu 8§ 2
des Gesetzes genannten Gemeinden ihres Dienstbezirks beschäftigt sind. Hinsichtlich eines jeden
dieser Ratschreiber, der nicht bereits Mitglied der Fürsorgekasse ist, ist zu prüfen, ob derselbe
nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Beitritt verpflichtet ist; gelangt das Bezirksamt zur
Bejahung dieser Frage, so hat es hiervon dem beteiligten Ratschreiber und der Anstellungs-
gemeinde Kenntnis zu geben, dieselben darüber zu hören, ob gegen die Anerkennung jener
Verpflichtung keine Erinnerung besteht, und sie zur Erklärung über die Bezüge gemäß § 7
dieser Verordnung sowie darüber zu veranlassen, ob etwa auf Grund des § 2 Absatz 5 oder
des § 61 Absatz 2 des Gesetzes Befreiung von der Mitgliedschaft beansprucht wird. Ist letzteres
nicht der Fall, so ist weiter festzustellen, ob und in welchem Umfange die Einrechnung vor-
gesetzlicher Dienstzeit gemäß § 62 des Gesetzes oder die Ermäßigung des Einkommensanschlags
zufolge § 64 des Gesetzes von dem Betreffenden beantragt werden will.
Wird eine Gemeinde neu in das Verzeichnis der Anlage zu § 2 des Gesetzes aufgenommen,
so finden die 88 61 Absatz 2, 62 Absatz 1 bis 3, 63 und 67 des Gesetzes mit der Maßgabe
siungemäß Anwendung, daß an Stelle des Jahres 1842 dasjenige Jahr tritt, welches sich
durch Zurückrechnung um 55 Jahre von der Aufnahme der Gemeinde in das Verzeichnis an
ergibt, daß ferner an Stelle des Jahres 1897 dasjenige Jahr tritt, in welchem die Aufnahme