Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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in das Verzeichnis erfolgt, und an Stelle des 1. April 1897 derjenige Zeitpunkt, in welchem 
seit Eröffnung der Entschließung an den Gemeinderat über die Aufnahme der Gemeinde in 
das Verzeichnis drei Monate abgelaufen sind. 
Die Zustimmung der Gemeindevertretung zu dem Antrag auf Einrechnung vorgesetzlicher 
Dienstzeit ist nicht erforderlich. 
§s 54. 
Wünscht ein Ratschreiber die Einrechnung vorgesetzlicher Dienstzeit und entspricht sein Einrechnung 
Antrag der Bestimmung in § 63 des Gesetzes, so ist er aufzufordern, unter Vorlage der zur — 
Beurteilung des Antrags erforderlichen Nachweise darzutun, daß er diese Zeit in einer an sich Es 2, 3, 62 
die Verpflichtung oder Berechtigung zur Mitgliedschaft begründenden Stellung oder im Staats- den # 
dienst in der Eigenschaft eines etatmäßigen Beamten zugebracht und welches Diensteinkommen « 
er in jedem zur Einrechnung angemeldeten Jahre gehabt hat. 
Gegebenenfalls ist auch festzustellen, inwieweit eine Anrechnung gemäß § 12 Absatz 2 
und 5 des Gesetzes beansprucht wird. 
Über die Richtigkeit dieser Angaben wird das Bezirksamt die erforderlichen Erhebungen 
pflegen, insbesondere die jeweiligen Anstellungsgemeinden hören und alsdann nach Vorschrift 
des § 7 sowohl den für die Folge wie für die einzelnen Jahre der rückwärtigen Zeit maß- 
gebenden Einkommensanschlag unter Beachtung der Vorschriften in den 88 14 ff. und 62 
Absatz 3 des Gesetzes festsetzen. 
55. 
Das Ergebnis dieser Erhebungen ist für jeden Ratschreiber in die hierfür bestimmten 
Spalten eines Erhebungsbogens nach Muster 3 einzutragen und letzterer nebst den zugehörigen — Auser 3 
Belegen und Akten samt dem Verzeichnisse dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse unter Anschl. 
der vollständig ausgefüllten, bürgermeisteramtlich bestätigten Standesliste (§ 1) und der Ein- 
göfestsetzung zu übermitteln. Die Erhebungen sind derart zu beschleunigen, daß 
* Verzeichnis baldmöglichst an den Verwaltungsrat gelangt. Sofern einzelne Feststellungen 
besonders langwierig sind, hat, um die Vorlage des Verzeichnisses nicht zu verzögern, die Nach- 
lieferung derselben stattzufinden. 
  
2. Die Beitrittsberechtigten. 
§ 56. 
Den beitrittsberechtigten Gemeinde-, Sparkassen= und sonstigen Körperschaftsbeamten und Erstmalige 
Bediensteten (§ 4 des Gesetzes) ist überlassen, ihre Anmeldung gemäß § 3 dieser Verordnung smthung“ 
beim Verwaltungsrat der Fürsorgekasse zu bewirken. "ehes. 
Ein Antrag nach § 69 Absatz 3 des Gesetzes ist so rechtzeitig einzureichen, daß er spätestens 
bis zum 1. Juli 1907 bei dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse einkommt. Wenn der Antrag 
bei dem Bezirksamt eingereicht wird, ist er von diesem unverzüglich dem Verwaltungsrat einzu-
	        
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