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in das Verzeichnis erfolgt, und an Stelle des 1. April 1897 derjenige Zeitpunkt, in welchem
seit Eröffnung der Entschließung an den Gemeinderat über die Aufnahme der Gemeinde in
das Verzeichnis drei Monate abgelaufen sind.
Die Zustimmung der Gemeindevertretung zu dem Antrag auf Einrechnung vorgesetzlicher
Dienstzeit ist nicht erforderlich.
§s 54.
Wünscht ein Ratschreiber die Einrechnung vorgesetzlicher Dienstzeit und entspricht sein Einrechnung
Antrag der Bestimmung in § 63 des Gesetzes, so ist er aufzufordern, unter Vorlage der zur —
Beurteilung des Antrags erforderlichen Nachweise darzutun, daß er diese Zeit in einer an sich Es 2, 3, 62
die Verpflichtung oder Berechtigung zur Mitgliedschaft begründenden Stellung oder im Staats- den #
dienst in der Eigenschaft eines etatmäßigen Beamten zugebracht und welches Diensteinkommen «
er in jedem zur Einrechnung angemeldeten Jahre gehabt hat.
Gegebenenfalls ist auch festzustellen, inwieweit eine Anrechnung gemäß § 12 Absatz 2
und 5 des Gesetzes beansprucht wird.
Über die Richtigkeit dieser Angaben wird das Bezirksamt die erforderlichen Erhebungen
pflegen, insbesondere die jeweiligen Anstellungsgemeinden hören und alsdann nach Vorschrift
des § 7 sowohl den für die Folge wie für die einzelnen Jahre der rückwärtigen Zeit maß-
gebenden Einkommensanschlag unter Beachtung der Vorschriften in den 88 14 ff. und 62
Absatz 3 des Gesetzes festsetzen.
55.
Das Ergebnis dieser Erhebungen ist für jeden Ratschreiber in die hierfür bestimmten
Spalten eines Erhebungsbogens nach Muster 3 einzutragen und letzterer nebst den zugehörigen — Auser 3
Belegen und Akten samt dem Verzeichnisse dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse unter Anschl.
der vollständig ausgefüllten, bürgermeisteramtlich bestätigten Standesliste (§ 1) und der Ein-
göfestsetzung zu übermitteln. Die Erhebungen sind derart zu beschleunigen, daß
* Verzeichnis baldmöglichst an den Verwaltungsrat gelangt. Sofern einzelne Feststellungen
besonders langwierig sind, hat, um die Vorlage des Verzeichnisses nicht zu verzögern, die Nach-
lieferung derselben stattzufinden.
2. Die Beitrittsberechtigten.
§ 56.
Den beitrittsberechtigten Gemeinde-, Sparkassen= und sonstigen Körperschaftsbeamten und Erstmalige
Bediensteten (§ 4 des Gesetzes) ist überlassen, ihre Anmeldung gemäß § 3 dieser Verordnung smthung“
beim Verwaltungsrat der Fürsorgekasse zu bewirken. "ehes.
Ein Antrag nach § 69 Absatz 3 des Gesetzes ist so rechtzeitig einzureichen, daß er spätestens
bis zum 1. Juli 1907 bei dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse einkommt. Wenn der Antrag
bei dem Bezirksamt eingereicht wird, ist er von diesem unverzüglich dem Verwaltungsrat einzu-