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senden, welcher ihn nach Einsichtnahme ebenso wie die bei dem Verwaltungsrat einlaufenden
Anträge dem Bezirksamt zum weiteren Verfahren nach § 57 dieser Verordnung mitteilen wird.
§ 57.
Prüfung der Das Bezirksamt prüft hinsichtlich eines jeden sich Anmeldenden, ob derselbe nach § 4
“U des Gesetzes die Berechtigung zum Beitritt besitzt, nachdem darüber die Anstellungsgemeinde
gehört worden ist.
Wird zugleich die Einrechnung vorgesetzlicher Dienstzeit beansprucht, so ist nach Vorschrift
des § 54 zu verfahren.
Das Ergebnis der stattgehabten Ermittelungen teilt das Bezirksamt unter Anschluß der
vollständig ausgefüllten, bürgermeisteramtlich bestätigten Standesliste (§ 3) und der Einkommens-
anschlagsfestsetzungen (§ 7) mit gutächtlicher Außerung über die Beitrittsberechtigung bald-
möglichst dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse mit, welcher darüber Entschließung trifft
und nach § 4 dieser Verordnung verfährt.
3. Die Leistungen der Fürsorgekasse.
g 58.
Berechnung Die Beiträge, welche für die vor dem 1. Januar 1907 liegende Dienstzeit gemäß 88 12
dund #logi Absatz 2 und 5, 65 und beziehungsweise 69 des Gesetzes zu entrichten sind, berechnet der Ver-
un aebe waltungsrat der Fürsorgekasse und fordert dieselben bei der Anstellungsgemeinde an.
leisinachzu. Auf das dabei einzuhaltende Verfahren finden die Bestimmungen des § 27 sinngemäße
träge (38 12 Anwendung.
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Gesetzes.) 8 59.
Zahlung und Die Beiträge für die vorgesetzliche Dienstzeit sind binnen längstens drei Monaten vom
Befrinung der Tage ihrer Anforderung an die Fürsorgekasse einzubezahlen, sofern nicht der Verwaltungsrat
sestenden Mi#h auf Antrag des Mitglieds gemäß § 65 Absatz 2 des Gesetzes längere Fristen gewährt hat.
gliederbeie Letzterenfalls ist die Anstellungsgemeinde entsprechend zu verständigen.
nag 8 Die Anstellungsgemeinde kann, wenn sie ihrerseits dem Mitglied nicht angemessene Zahlungs-
und 1 des Ge= fristen gewähren will, die von ihr für die nachzuzahlenden Mitgliederbeiträge ausgelegten
setes) Summen in ihrem vollen Betrage durch Abzug an der nächsten Gehaltszahlung oder, falls
eine solche nicht stattfindet oder dieselbe dazu nicht ausreicht, durch Erhebung sofort wieder
einziehen.
Bei Gewährung der Zahlungsfristen gemäß § 65 Absatz 2 des Gesetzes ist seitens des
Verwaltungsrats in Ansehung der Vorschrift in Absatz 4 daselbst darauf Bedacht zu nehmen,
die Zahlungstermine und die an denselben zu leistenden Beträge tunlichst so zu bestimmen, daß
jeweils die Beiträge für einheitliche Abschnitte der vorgesetzlichen Dienstzeit (Jahre, Monate)
zur Nachzahlung gelangen.