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8 60.
In Ansehung der Vorschrift des § 67 Absatz 1 des Gesetzes können behufs Ermöglichung Sofortige
sofortiger Sicherstellung eines Versorgungsanspruchs mit Inkrafttreten des Gesetzes beim Vor- zuupecht
liegen der übrigen Voraussetzungen dafür die auf 1. Januar 1907 der Anstalt beitretenden vorgesetzliche
Ratschreiber der in dem Verzeichnis, Anlage zu § 2 des Gesetzes, genannten Gemeinden, welche Dienstzeit
die Anrechnung vorgesetzlicher Dienstzeit beantragen, die auf dieselben entfallenden Beiträge augchrn
(§ 65 des Gesetzes) auf Grund der Anmeldung in dem nach eigener vorläufiger Berechnung Beiträge.
gefundenen Betrage vorbehaltlich der nachträglichen ordnungsmäßigen Regelung an die Fürsorge-e u
kasse schon vor der Anerkennung der Mitgliedschaft seitens des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse «
und der Beitragsfestsetzung durch denselben einbezahlen.
Die mit dieser Zahlung zu verbindende Anmeldung muß mindestens die genaue Angabe
des Vor= und Zunamens, des Wohnorts, des gegenwärtig bekleideten Dienstes, der vorgesetzlichen
zur Anrechnung zu bringenden Zeit, des jetzigen Diensteinkommens, des früheren Dienst-
einkommens in jedem zur Einrechnung angemeldeten Kalenderjahre, sowie des auf ein jedes Jahr
entfallenden Beitragsbetreffnisses unter Bezeichnung des zugrunde zu legenden Beitragsfußes
und der jeweils innegehabten Dienststellung enthalten.
861.
Anträge der Mitglieder im Sinne der 88 2 und 3 des Gesetzes sowie der beteiligten Die Eiutritts-
Gemeinden um Gewährung von Frist zur Einzahlung der Eintrittsgelder gemäß 8 66 des gesder aäle
Gesetzes sind an den Verwaltungsrat der Fürsorgekasse zu richten, welcher darüber Entschließung nefristung.
trifft. Sofern Gemeinden um Befristung nachsuchen, ist über den Antrag zuvor das Bezirksamt . onnh
zu hören. «
Im übrigen finden auf die Berechnung und den Einzug der Eintrittsgelder in der Über-
gangszeit die Bestimmungen der §§ 27 und 28 dieser Verordnung Anwendung.
Karlsruhe, den 1. November 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Glockner.
Kohlmeier.