Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L 
1 
— 
St 
Artikel l5. 
Die allgemeine Kirchensteuer darf für ein Kalenderjahr einen Pfennig Vermögensstener 
und fünfundzwanzig Pfennig Einkommensteuer nicht übersteigen. 
Artikel 16. 
Werden die aufzubringenden Summen nicht auf die Einkommensteueranschläge allein 
Höchster 
Stenerfuß. 
Beitrags- 
umgelegt, so muß der Steuerfuß für die Einkommensteueranschläge das Fünfundzwanzigfache verhältnis der 
des Steuerfußes für die Vermögenssteueranschläge betragen. 
III. In Artikel 19 erhält Ziffer 3 folgende Fassung: 
3. Die hiernach durch allgemeine Kirchensteuer noch aufzubringende Summe und 
die Berechnung des Betrages, welcher gemäß dem dritten Abschnitte dieses Gesetzes 
auf je 100 K der verschiedenen Steueranschläge erhoben werden soll: 
IV. In Artikel 23 werden die Absätze 2 und 3 dahin gefaßt: 
Die in Übereinstimmung mit dem Hauptsteuerregister in den Ortssteuererhebungs. 
registern bezeichneten, auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Beträge können sodann 
nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Geld- 
forderungen erhoben werden. 
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf Kirchen- 
steuern Anwendung. 
V. Die Artikel 26, 27 und 32 werden ausgehoben. 
82. 
Für die über den 1. Januar 1908 hinausgehende Dauer der bereits staatlich genehmigten 
Voranschläge für allgemeine Kirchensteuer erfolgt die Aufbringung des auf die einzelnen Jahre 
eutfallenden Steuerbedarfs durch Weitererhebung der festgesetzten Steuer aus den Einkommen— 
steueranschlägen und im übrigen in der Weise, daß an Stelle der Steuerkapitalien die Vermögens- 
steueranschläge treten und die Steuerfüße für diese auf Antrag der obersten Kirchenbehörden 
des Landes durch das Staatsministerium derart festgesetzt werden, daß die Eingänge an allge— 
meiner Kirchensteuer aus den Vermögenssteueranschlägen annähernd diejenige Summe erreichen, 
die nach den aus den vorhergegangenen Jahren der kirchlichen Budgetperiode vorliegenden Er- 
fahrungen bei Forterhebung der Stener aus den Steunerkapitalien zu erwarten wäre. 
8 3. 
Das Ortskirchenstenergefetz vom 26. Juli 1888 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 383) 
in der durch das Gesetz vom 25. Juni 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145) bewirkten 
Fassung wird dahin geändert: 
I. Die Artikel 12 bis 15 werden durch nachstehende Vorschriften (Artikel 12 bis 17) 
ersetzt: 
10l. 
einzelnen 
Steuerobjelte.
	        
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