Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

716 II. 
Artikel 12. 
Die Summen, welche für örtliche kirchliche Bedürfnisse durch kirchliche Stenern aufzubringen 
sind, werden vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 13 umgelegt auf die Vermögeussteuer 
werte und Einkommensteueranschläge, mit welchen die dem Bekenntnisse der Kirchengemeinde auge- 
hörenden Kirchspielseinwohner in den ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen 
nach dem Gemeindesteuerkataster veranlagt sind oder — soweit Gemeindeumlagen nicht erhoben 
werden — zu veranlagen wären. Maßgebend ist das Gemeindesteuerkataster desjenigen Kalender- 
jahres, für welches die Kirchensteuer erhoben wird. 
Der Betrag der hiernach für andere Bedürfnisse als kirchliche Bauten zu erhebenden 
Kirchensteuer darf für ein Kalenderjahr 5 Pfennig auf 100 K. Gemeindesteuerwert nicht über- 
steigen. Eine Überschreitung dieser Grenze ist nur mit Genehmigung der obersten Staats- 
behörde statthaft. Diese Genehmigung kann zum voraus für soviel Jahre erteilt werden, 
als die Überschreitung voraussichtlich notwendig ist. 
Artikel 13. 
Bei der Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten 
der in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten Art können zu den in Artikel 12 bezeichneten 
Steuerwerten und Steueranschlägen und müssen, wenn die Bausteuer 5 Pfennig auf 100 .. 
Gemeindesteuerwert für ein Kalenderjahr übersteigt, noch beigezogen werden die Vermögens- 
steuerwerte und Einkommensteueranschläge, mit welchen in den ganz oder teilweise zum Kirchspiel 
gehörigen Gemarkungen nach dem Gemeindesteuerkataster veraulagt sind oder — soweit Gemeinde- 
umlagen nicht erhoben werden — zu veranlagen wären: 
1. außerhalb des Kirchspiels wohnende bekenntuisangehörige natürliche Personen, soweit 
dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende Gemarkung 
sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 kirchensteuerpflichtig sind; 
#dem Bekenntnis, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, ausschließlich zum Genuß 
zustehende nichtkirchliche und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur 
Bestreitung der Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der betreffenden 
Kirchengemeinde bestimmt ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Ver- 
eine, deren Mitglieder satzungsgemäß dem nämlichen Bekenntnis angehören müssen, oder 
die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke eines Bekenntnisses verfolgen; 
3.#soweit nicht unter Ziffer 2 fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Gennßrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen —, ins 
besondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft. Wie juristische Personen werden die 
Kommanditgesellschaften auf Aktien behandelt. 
Die unter Ziffer 3 des vorhergehenden Absatzes bezeichneten Steuerwerte und Steuer- 
anschläge siud zu den Kirchenbankosten der verschiedenen in Artikel 1 genannten Kirchen, jedoch 
für jede derselben nur in demjenigen ermäßigten Betrage beizuziehen, welcher dem jeweils durch 
die jüngste Volkszählung festgestellten Verhältnisse der Zahl der Gemarkungseinwohner desjenigen 
U□.
	        
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