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Bekenntuisses, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, zur Gesamteinwohnerzahl der Ge-
markung entspricht.
Erstrecken sich mehrere Kirchspiele eines Bekenntnisses auf eine und dieselbe Gemarkung,
so sind die im ersten Absatz unter Ziffer 1, 2 und 3 Genannten für alle in Betracht
kommenden Kirchengemeinden baustenerpflichtig, jedoch für jede nur in demjenigen ermäßigten
Betrage, welcher dem Verhältnisse der Zahl der dem Kirchspiel zugeteilten zur Gesamtzahl
der bekenntnisangehörigen Gemarkungseinwohner entspricht.
Artikel 14.
Durch Kirchengemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf den Beizug der Ein-
kommensteueranschläge unter 250 .∆ verzichtet werden.
In gleicher Weise kann verzichtet werden auf den Beizug der Vermögenssteuerwerte solcher
lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn
die Steuerwerte eines Pflichtigen in einer Gemarkung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit
den Betrag von 1000 K übersteigen.
Bei Beurteilung der Anwendbarkeit der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2
bleiben die nach Artikel 13 Absatz 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 21 eintretenden
Beizugsermäßigungen außer Betracht.
Artikel 15.
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte des Steuerbetrages angesetzt,
welcher auf die beiden Gatten, falls dieselben eines Bekenntnisses wären, entfallen würde. Für
die hiernach anzusetzenden Steuern haften beide Gatten als Gesamtschuldner.
Kirchensteuerpflichtige natürliche Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Ziffer 1), welche
mit Anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesell-
schaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit Anderen in den Einzelkatastern der Ver-
mögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind, während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13
Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 stenerpflichtig ist, werden mit dem ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Teile der Vermögenssteuerwerte derselben heran-
gezogen.
Aus den Vermögenssteuerwerten der Stammgüter sind die jeweiligen Stammherren als
natürliche Personen steuerpflichtig.
Artikel 16.
Die ausnahmsweisen Festsetzungen nach § 84 Absatz 2 Satz 2 und § 93 Absatz 2 der
Gemeinde= und Städteordnung kommen für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht.
Die Vorschriften, nach welchen für die einem Steuerpflichtigen angesetzte Gemeindeumlage
ein Dritter haftet, finden auf die Ortskirchensteuer entsprechende Anwendung.