Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

718 LI. 
Artikel 17. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich nach den für 
die Veranlagung zur Gemeindesteuer maßgebenden Bestimmungen, soweit sich nicht aus den 
Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. 
Insbesondere ergreift bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens, welche von einem 
Steuerpflichtigen auf einen anderen übergehen, die Steuerpflicht den Erwerber mit dem Beginn 
des Kalenderjahres, welches auf die rechtzeitige Feststellung des Übergangs (das Ab= und Zu- 
schreiben) folgt. Der Erwerber haftet jedoch ohne Rücksicht auf sein Bekenntuis samtverbindlich 
mit seinem Rechtsvorgänger für die vor dem Übergang der Steuerpflicht erwachsenen Steuerbeträge. 
Fällt nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Anderung in der Kirchensteuerveranlagung 
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Gemeindesteuer- 
veraulagung stattfindet, so wird die Anderung jeweils erst vom Beginn des Kalenderjahres 
au wirksam, das auf den Eintritt der die Anderung begründenden Tatsache folgt. 
Abgang oder Rückvergütung an Kirchensteuer kann nur beansprucht werden, wenn bei der 
einzelnen Steuergattung ein Betrag von mindestens 50 Pfennig, bei gemischter Ehe von 
mindestens 25 Pfennig in Frage steht. Diese Einschränkung findet auf Abgang wegen irriger 
Bekenntnisfeststellung keine Anwendung. 
II. Im bisherigen Artikel 17 wird das Wort „Zzweiten“ gestrichen. 
III. Die bisherigen Artikel 16 und 17 bilden künftig den Artikel 18, die bisherigen 
Artikel 18 und 19 bilden künftig den Artikel 19; jedoch fallen in den bisherigen Artikeln 17, 
18 und 19 die eingeklammerten Worte „(Artikel 16)", „(Artikel 17)“ und „(Artikel 18)“ weg. 
Außerdem werden in Artikel 20 die Zahlen 16, 17 gestrichen. 
IV. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
In gleicher Weise kann auch auf den Beizug der Filialeinwohner ganz verzichtet werden. 
V. In Artikel 23 Absatz 1 Ziffer 3 wird das Wort 
Gemeindesteuerkapital 
durch 
Gemeindesteuerwert, 
in Artikel 34 Absatz 2 unter a und b das Wort 
Steuerkapitalien 
jeweils durch 
Steuerwerte und Steneranschläge, 
in Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte 
Grund-, Häuser-, Gefäll und Kapitalrentensteuerkapitalien 
durch 
Vermögeussteuerwerte 
ersetzt.
	        
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