Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

VI. 51 
Dem Fürsorger ist eine Dienstanweisung zu behändigen, die er pünktlich und gewissenhaft 
zu vollziehen hat. 
Von der Bestellung des Fürsorgers ist dem Zwangszögling Kenntnis zu geben. 
g 24. 
Ist der Zögling in ein Lehr- oder Dienstverhältnis gebracht, so hat der Fürsorger darüber 
zu wachen, daß der bezügliche Vertrag pünktlich und gewissenhaft vollzogen wird, und sich 
von Zeit zu Zeit über die Leistungen, die Führung und die Fortschritte des Zöglings an 
Ort und Stelle gehörig zu verlässigen. 
Das in § 23 Absatz 3 Bemerkte findet hier ebenfalls entsprechende Anwendung. 
g 26. 
Der Gemeindewaisenrat des Orts der Unterbringung hat den Fürsorger in Ausübung 
seiner Tätigkeit fortdauernd zu unterstützen. 
Der Fürsorger wird den Gemeindewaisenrat zu Rat und Hilfe beiziehen und von erheb- 
licheren Vorgängen baldigst in Kenntnis setzen. 
g 26. 
über die Wahrnehmungen, welche der Fürsorger bei der nach den 88 28 bis 25 zu 
führenden Kontrolle gemacht hat, ist von demselben in dringenden Fällen eine sofortige Anzeige, 
außerdem aber mindestens halbjährlich ein Bericht demjenigen Armenverband oder Verein, 
durch welchen die Unterbringung vollzogen ist, zu weiterer Vorlage an das Bezirksamt zu 
erstatten. Letzteres teilt schriftliche Berichte über Mündel dem betreffenden Vormundschafts- 
gerichte zur Einsicht mit. 
8 27. 
Dem Bezirksamt liegt ob, in allen Fällen eine fortgesetzte Oberaufsicht zu führen, darauf 
zu halten, daß ihm die in 8 26 vorgeschriebenen Berichte jeweils rechtzeitig zugehen, bei 
geeigneten Gelegenheiten sich auch selbst an Ort und Stelle über die einschlägigen Verhältnisse 
und das Verhalten des Zöglings zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, daß den zu 
seiner Kenntnis gelangten Übelständen abgeholfen oder, wenn nötig, der Zögling anderweit 
entweder in einer andern Familie oder in einer Anstalt untergebracht wird. 
Das Bezirksamt ist befugt, bei Wahrnehmung der Oberaufsicht die Mitwirkung der 
Distriktsbezirksräte in Anspruch zu nehmen. 
Sofern die Unterbringung eines Zwangszöglings in einem Orte erfolgt, der nicht zum 
Bezirke des zum Vollzug der Zwangserziehung nach §§ 3 und 6 des Gesetzes zuständigen 
Bezirksamtes gehört, hat auf Ersuchen des letzteren das Bezirksamt des Aufenthaltsorts die 
Führung der Oberaufsicht zu übernehmen und nötigenfalls auch den Fürsorger zu bestellen, 
während die Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Art der Ausführung und Einstellung der 
Zwangserziehung dem zuständigen Bezirksamte vorbehalten bleiben, welches auch den Zwangs- 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1900.
	        
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