Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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6. Der Zeitpunkt des Beginns und des Erlöschens der Vermögenssteuerpflicht sowie des Ein- 
tritts der Erhöhung und Minderung der Vermögenssteueranlage wird durch den zuständigen 
Schatzungsrat (§ 15 Absatz 1 dieser Verordnung) festgesetzt auf Grund der Feststellungen über 
den Zeitpunkt der beim liegenschaftlichen Vermögen eingetretenen AÄnderungen (§ 37 Absatz 5 
dieser Verordnung), der von dem Steuerpflichtigen in seiner Erklärung zu machenden Angaben 
(§ 13 Ziffer 4 des Gesetzes und § 13 Absatz 3 dieser Verordnung) und etwaiger sonstiger 
Erhebungen. Kann hiernach der Monat, in dem die Erhöhung oder Minderung des steuerbaren 
Vermögens im vollen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt 
werden, so hat die Erhöhung oder Minderung in den Fällen des § 11 Absatz 3 und 4 des 
Gesetzes mit dem für die Veranlagung maßgebenden 1. April einzutreten. 
7. Ist die Veranlagung eines Waldes, eines sonstigen Grundstückes oder eines Gebäudes 
nach §8 21, 32 oder 43 des Gesetzes wegen eines unterlaufenen Fehlers rc. berichtigt worden, 
so ist die Vermögenssteueranlage des Pflichtigen für die in Betracht kommenden Jahre — 
soweit nicht Verjährung entgegensteht — richtig zu stellen. 
8. Versäumte Veranlagungen sind nach Maßgabe der §8§ 10 und 11 des Gesetzes 
nachträglich, soweit tunlich, gerade so zu bewirken, wie sie bei rechtzeitigem Vollzug zu bewirken 
gewesen wären. 
8 10. 
1. Wenn Personen, die erstmals oder erstmals wieder im Großherzogtum vermögenssteuer= Zu § 12 
pflichtig geworden sind, ihren Wohnsitz ändern, ohne daß sie am Wegzugsorte zur Vermögens- dnnnnd 
steuer veranlagt wurden, haben sie an ihrem neuen Wohnorte innerhalb der zur Einreichung « 
der Steuererklärungen festgesetzten Frist eine Steuererklärung nach dem Stande ihres Vermögens 
und ihrer Schulden am Tage des Beginns ihrer Steuerpflicht im Großherzogtum abzugeben 
(§ 8 dieser Verordnung). Die Vermögenssteueranlage wird sodann am neuen Wohnort für die 
ganze Zeit der Steuerpflicht im Großherzogtum nach dem Stande des gesamten steuerbaren Ver- 
mögens von dem gedachten Zeitpunkt an bewirkt. Ist in den Vermögensverhältnissen einer solchen 
Person an dem auf den Beginn der Steuerpflicht nächstfolgenden 1. April eine Anderung der 
in § 12 Absatz 4 des Gesetzes bezeichneten Art eingetreten, so hat sie außerdem noch eine 
Steuererklärung nach dem Stande an dem gedachten 1. April abzugeben. Der unter Berück- 
sichtigung dieser weiteren Erklärung ermittelte Vermögenssteueranschlag tritt sodann nach § 11 
Absatz 2 oder 3 des Gesetzes in Kraft. 
2. Hat im Falle des Absatzes 1 zur Zeit des Wohnsitzwechsels das Ab= und Zuschreiben 
am Wegzugsort noch nicht stattgefunden, war es am Aufzugsort aber bereits beendigt, so soll 
der Pflichtige seine Steuererklärung am Aufzugsorte alsbald nachträglich einreichen. 
3. Für die in § 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene vorläufige Veranlagung sind die 
Vorschriften des § 16 dieser Verordnung maßgebend. 
8 11. 
1. In den Fällen des § 12 Absatz 3 des Gesetzes hat der Steuerpflichtige lediglich die Zu § 12 
Verpflichtung, seinen Wohnsitzwechsel und den Tag des Aufzugs an den neuen Veranlagungsort dnt tn à“% 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 103 «
	        
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