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in der vorgeschriebenen Weise anzuzeigen, eine neue Steuererklärung lediglich aus diesem Anlaß
also nicht abzugeben. Letzteres hat nur dann zu geschehen, wenn die Voraussetzungen des § 12
Absatz 4 oder 5 des Gesetzes gegeben sind; zutreffendenfalls ist dabei die Vorschrift des § 10
Absatz 2 dieser Verordnung zu beachten.
2. Die Bestimmungen des § 12 Absatz 3 des Gesetzes gelten auch für die Steuer-
pflichtigen, die lediglich Liegenschaftsvermögen besitzen, und finden auch dann Anwendung, wenn
der Steuerpflichtige aus einem anderen Grunde als wegen Wohnsitzwechsels an einem anderen
Orte als seither zu veranlagen ist, z. B. weil das Vermögen einer außerhalb Badens wohnenden,
nach § 43 des Gesetzes steuerpflichtigen Person sich derart geändert hat, daß ihre Veranlagung
nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes in einer anderen Gemarkung begründet ist.
3. Das in diesen Fällen (Absatz 1 und 2) von den Steuerbehörden einzuhaltende Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des § 24 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuer-
gesetz. In den Fällen, in denen nach § 25 der gleichen Vollzugsverordnung die Überweisung
der Einkommensteueranlage von Amtswegen stattzufinden hat, ist auch die Vermögenssteuer-
anlage von Amtswegen in das Kataster des neuen Veranlagungsorts zu übertragen.
*1.
Zu § 12 1. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 12 Absatz 4 des Gesetzes
itt und liegt für einen Pflichtigen, der gleichzeitig gewerbliches und landwirtschaftliches Betriebs-
vermögen zu versteuern hat, dann vor, wenn diese beiden Vermögensteile zusammengerechnet
sich um mindestens 1000 K erhöht haben, wobei jedoch die in § 54 des Gesetzes vorgesehene
Erhöhung des Steuerwerts des gewerblichen Vermögens und die in § 58 des Gesetzes vor-
gesehene Ermäßigung des Steuerwerts des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens nicht zu
berücksichtigen ist.
2. Wenn ein Steuerpflichtiger nach § 12 Absatz 4 des Gesetzes eine Steuererklärung
abzugeben hat, so ist diese, auch wenn nur eine der daselbst bezeichneten Voraussetzungen
zutrifft, vollständig neu aufzustellen; etwaige Anderungen der anderen Bestandteile der Erklärung
sind daher auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 1000 +∆ betragen. Das gleiche gilt
auch für den Fall der Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes.
* 13.
Zu § 13 1. Zu den Steuererklärungen sind Formulare nach dem beiliegenden Muster zu verwenden.
des Gesetzes. Diese Formulare sind nebst der von der Steuerdirektion hierzu zu erlassenden Anleitung bei
dem Schatzungsrat (Bürgermeister) und dem Steuerkommissär unentgeltlich zu erhalten.
2. In der Steuererklärung sind auf der ersten Seite die einzelnen Vermögensteile und
die Schulden nach den vorgedruckten Unterscheidungen je in einer Summe in Mark — unter
Weglassung etwaiger Pfennigbeträge — anzugeben und auf der Rückseite die verlangten Einzel-
angaben über das Betriebsvermögen für die einzelnen Unternehmungen und Gemarkungen
vorzutragen; sollte der Raum auf der Rückseite hierzu nicht ausreichen, so ist eine besondere
Beilage anzufügen.