LII. 731
3. Die unter Ziffer I bis III der Erklärung sowie bezüglich des in Baden nicht steuer-
baren Vermögens vorgesehenen Zeitangaben sind stets dann zu machen, wenn der Pflichtige
erstmals Betriebs= oder Kapitalvermögen oder Schulden oder in Baden nicht steuerbares Ver-
mögen anzugeben hat sowie, wenn bei einem dieser Vermögensteile oder bei den Schulden eine
Anderung gegen seither eingetreten ist; die Zeitangabe kann dagegen wegbleiben, wenn der
Vermögensteil oder der Schuldbetrag in gleicher Höhe wie seither weiter besteht. Kann der
Monat, in dem eine solche Anderung im vollen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender
Siherheit festgestellt werden, wie z. B. bei Wertpapieren, deren Kurs häufig Schwankungen
erfährt, so ist der 1. April des laufenden Jahres als der maßgebende Monat zu bezeichnen.
4. Der Wert des nach §§ 3 und 4 des Gesetzes im Großherzogtum nicht steuerbaren
Vermögens ist nur dann anzugeben, wenn die Schulden gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes
nur zum Teil abgezogen werden dürfen. Dieses auswärtige Vermögen umfaßt die außerhalb
Badens gelegenen Liegenschaften und das einem außerbadischen gewerblichen oder landwirt-
schaftlichen Betriebe gewidmete Betriebsvermögen, letzteres sofern sein Wert die Freigrenzen
des § 51 Ziffer 5 und § 58 Absatz 2 des Gesetzes übersteigt, bei Personen, die ihren Wohnsitz
nicht im Großherzogtum haben, außerdem das Kapitalvermögen. Diese Vermögensteile sind
mit ihrem nötigenfalls durch Schätzung zu ermittelnden laufenden Wert an dem für die Ver-
anlagung maßgebenden Tage in einer Summe anzugeben, falls nicht vom Schatzungsrat eine
nähere Entzifferung nach § 7 Absatz 9 und 10 dieser Verordnung verlangt wird.
5. Ist ein Steuerpflichtiger nicht im stande, seine Erklärung überhaupt oder hinsichtlich
einzelner Teile selbst aufzustellen, so wird sie ihm der Steuerkommissär auf Ersuchen aufstellen
oder vervollständigen. Der zur Abgabe der Erklärung Verpflichtete bleibt jedoch für die
Richtigkeit seiner Angaben, die er unterschriftlich zu bestätigen hat, verantwortlich.
8 14.
1. Die Vorschriften des § 31 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz über Zu # 12
die Behandlung von Steuererklärungen, die durch erwählte Stellvertreter abgegeben werden, h a#und.
finden auch hier Anwendung. des Gesetzes.
2. Das Gleiche gilt für die Vorschriften des § 33 der gleichen Verordnung über die Ein-
reichung und Behandlung der Gesuche um Steuerminderungen, Steuerabgänge und Steuer-
rückvergütungen.
15.
1. Zur Veranlagung der Grundstücke und Gebäude (Abschnitt lI) sowie zur 3½ 8 15
Beschlußfassung über die damit zusammenhängenden Gesuche der Pflichtigen ist der Schatzungs= bsab 1 des
rat derjenigen Gemarkung zuständig, in der die Liegenschaften liegen. Die Veranlagung des nhs.
Betriebs= und Kapitalvermögens und der Schulden, die Feststellung der Ver-
mögenssteueranlagen — einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens nach §§ 10
und 11 des Gesetzes und §§ 8 und 9 dieser Verordnung — und die Beschlußfassung über
die bezüglichen Gesuche der Pflichtigen erfolgt durch den Schatzungsrat derjenigen Gemarkung,
in welcher der Vermögenssteuerpflichtige nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zu veranlagen ist.
103.—