Zu § 15
Absatz 2 des
Gesetzes.
Zu § 15
des Gesetzes.
Zu § 16 des
Gesetzes.
732 LII.
2. Im übrigen sind für die Vermögenssteuerveranl die Bestimmungen des Ver-
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anlagungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften maßgebend.
§ 16.
1. Die vorläufige Veranlagung erstmals im Großherzogtum vermögenssteuerpflichtig
gewordener Personen durch den Steuerkommissär, die nach § 13 des Veranlagungsgesetzes zu
erfolgen hat, ist insbesondere anwendbar bei Steuerpflichtigen, die nur Betriebs= oder Kapital-
vermögen besitzen. Hat eine Person außerdem liegenschaftliches Vermögen oder nur solches, so
kann der Steuerkommissär sie nur dann vorläufig veranlagen, wenn ihm der Gesamtsteuerwert
ihrer Liegenschaften bekannt ist; andernfalls muß die Veranlagung bis zum nächsten Ab= und
Zuschreiben zurückgestellt werden.
2. Die Vorschriften des § 28 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz finden
auch auf die Veranlagung neu zugehender Vermögenssteuerpflichtiger entsprechende Anwendung.
3. Wer der Aufforderung des Steuerkommissärs zur Abgabe einer Steuererklärung im
vorläufigen Veranlagungsverfahren nicht nachkommt, kann zwar unter den in § 13 des Ver-
anlagungsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen von Amtswegen veranlagt werden, erleidet aber
nicht den Rechtsnachteil des § 26 des Veranlagungsgesetzes und ist auch nicht strafbar.
* 17.
1. Die nach § 24 des Veranlagungsgesetzes den Steuerpflichtigen zu machenden Eröffnungen
über die vollzogenen anderweitigen oder Neueinschätzungen der Grundstücke und Gebäude sowie
über sonstige sich auf die Veranlagung der Liegenschaften beziehende Beschlüsse des Schatzungs-
rats, durch die einem Gesuch eines Steuerpflichtigen nicht oder nicht in dem verlangten Maße
entsprochen worden ist, sind durch denjenigen Steuerkommissär zu vollziehen, in dessen Bezirk
die betreffenden Grundstücke gelegen sind. Die Eröffnungen über die amtlichen, von den
Angaben der Steuerpflichtigen abweichenden Schätzungen des Betriebs= und Kapitalvermögens
und der Schulden sowie über die sonstigen nach § 24 a. a. O. zu eröffnenden Schatzungsrats-
beschlüsse erfolgt durch den Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige zur Ver-
mögenssteuer veranlagt ist.
2. Den Vermögenssteuerpflichtigen hat der Steuerkommissär auf Ansuchen eine Darstellung
ihrer Vermögenssteueranlage unentgeltlich zu verabfolgen.
3. Für die Frage der den Steuerpflichtigen zustehenden Rechtsmittel sind die Vorschriften
der §§ 26 bis 28 des Veranlagungsgesetzes und des § 14 der zugehörigen Vollzugsverordnung
maßgebend.
8 18.
Wird in den Fällen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes um Frist zur Zahlung des Steuer-
nachtrags nachgesucht, so ist diese in der Regel so zu bemessen, daß der Nachtrag noch im
laufenden Jahr vollständig zur Erhebung gelangt, nur aus triftigen Gründen darf über diesen
Zeitpunkt hinausgegangen werden.