Zu 8 19 des
Gesetzes.
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anlagen. Die Gemeindeweide- oder Almendwaldungen sind als Wald zu behandeln, wenn sie
nach ihrer Bestockungsdichte den Charakter eines Waldes tragen. Grundstücke, die mit Kastanien
bestockt sind, sind als Wald zu veranlagen, wenn sich aus der Art der Bestockung ergibt, daß
vorzugsweise die Holzerzeugung bezweckt wird; andernfalls sind sie nach § 36 Ziffer 1 des
Gesetzes als „sonstige Grundstücke“ zu veranlagen.
2. Nicht als Wald, sondern als „sonstige Grundstücke“ (§ 29 des Gesetzes), gegebenenfalls
als Bestandteil der Hofraite eines Gebäudes (8 41 Absatz 2 des Gesetzes) sind insbesondere
zu behandeln: mit Holz bestandene Gärten, Parke und Baumstücke, einzelne Baumgruppen,
Gebüsche von Weiden, Erlen und dergleichen auf Feld= und Wiesengrenzen oder an Fluß= und
Bachufern.
3. Grundstücke, die zwar der Holzerzeugung gewidmet sind, vermöge ihrer Lage aber als
Baugelände anzusehen sind, sind dann nach § 29 und § 36 Ziffer 2 des Gesetzes als „sonstige
Grundstücke“ zu veranlagen, wenn der laufende Wert des Bodens allein wegen seiner Lage
denjenigen Wert erheblich übersteigt, der sich bei der Veranlagung des Grundstücks als Wald
ergeben würde.
4. Bei den in § 18 Ziffer 2 des Gesetzes erwähnten Grundstücken ist es nicht erforderlich,
daß sie von allen Seiten vollständig vom Wald umschlossen sind; ob ein solches Grundstück als
„im Wald befindlich“ anzusehen und demgemäß als Wald zu veranlagen ist, ist nach Lage der
Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden.
5. Die öffentlichen Wege und öffentlichen Gewässer sowie die natürlichen nicht öffentlichen
Wasserläufe (§ 28 Absatz 5 dieser Verordnung), die sich in Waldungen befinden, sind nicht mit
diesen zu veranlagen, bleiben vielmehr nach § 30 Ziffer 2 des Gesetzes von der Veranlagung
überhaupt ausgeschlossen.
6. Bei vermessenen Waldungen wird unterstellt, daß ihr Flächengehalt nach Ausscheidung
der in Absatz 5 erwähnten öffentlichen Wege und Gewässer und der natürlichen nicht öffent-
lichen Wasserläufe festgestellt sei. Es bleibt dem Eigentümer des Waldes überlassen, geltend
zu machen und nachzuweisen, daß der Flächengehalt des Waldes nach Ausscheidung dieser von
der Veranlagung ausgenommenen Teile niedriger sei.
7. Bestehen Zweifel, ob ein Grundstück als Wald zu veranlagen ist, so hat der Steuer-
kommissär das zuständige Forstamt um eine gutächtliche Außerung zu ersuchen.
21.
1. Der Anspruch auf die in § 19 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Steuerfreiheit für
erstmals zu Wald angelegtes Gelände ist beschränkt auf die Aufforstung von Odland, Weid-,
Reut= und Bergfeld. Bestehen Zweifel, ob ein solcher Anspruch begründet ist, so hat der Steuer-
kommissär das zuständige Forstamt um eine gutächtliche Außerung zu ersuchen.
2. In den Fällen des § 19 Absatz 2 des Gesetzes wird Steuerfreiheit nur gewährt, wenn
die Aufforstung im Interesse der Landeskultur gelegen ist, insbesondere also auch dann, wenn
sich der landwirtschaftliche Umtrieb von Ackerfeld und Wiesen als unwirtschaftlich erweist und
durch die Aufforstung der Ertrag und Kulturzustand solcher Grundstücke verbessert wird. Die