Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

52 VI. 
zögling in der in § 45 vorgeschriebenen Tabelle weiter führt. Dem bezeichneten Ersuchen 
sind die Zwangserziehungsakten zur Einsichtnahme oder, soweit dies nicht angängig ist, ein 
Auszug aus der Zwangserziehungstabelle anzuschließen. 
V. Anstaltserziehung. 
g 28. 
Zur Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt können — neben der 
in Flehingen errichteten staatlichen Anstalt für verwahrloste jugendliche Personen — die im 
Lande bestehenden, gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgenden Privat- und Korporationsanstalten 
nach Maßgabe der den Bezirksämtern hierüber zugehenden besonderen Anweisungen benützt werden. 
Soweit es zwischen der Staatsverwaltung und den einzelnen Privat= und Korporations- 
anstalten nicht zu einer generellen Vereinbarung über Aufnahme verwahrloster jugendlicher 
Personen zur Zwangserziehung mit Festsetzung von Pauschsätzen für die zu leistende Ver- 
gütung kommt, ist jeweils im Einzelfalle von dem mit der Ausführung betranten Armen- 
verband oder Verein — vorbehaltlich der Genehmigung des Bezirksamts und des Rechts der 
Kündigung gemäß § 20 Absatz 1 — mit dem Anstaltsvorstande ein Vertrag abzuschließen. 
Die in Absatz 1 bezeichneten Anstalten sind verpflichtet, in dringenden Fällen solche 
Zwangszöglinge, die sich zur Unterbringung bei ihnen an sich eignen, auf Verlangen der 
Bezirksämter nach Maßgabe des verfügbaren Platzes jederzeit fürsorglich unter dem Vor- 
behalte der nachträglichen Regelung des endgültigen Verbleibs sofort aufzunehmen. 
g 29. 
Bei der Wahl der Anstalt sind Geschlecht, Alter und Religionsbekenntnis, sowie der 
Aufenthaltsort, Ausbildungszweck und Grad der Verwahrlosung des Zöglings gebührend zu 
beachten. 
§ 30. 
Die Vorstände der Anstalten sind in den abzuschließenden Verträgen, ebenso wie die 
Familienvorstände zur angemessenen Erziehung und Pflege, sowie auch zur Fürsorge für die 
Vor= und Ausbildung des Zöglings zu einem bestimmten Lebensberuf, insbesondere für die 
Landwirtschaft, das Handwerk oder den Gesindedienst zu verpflichten. 
Soll der Zögling aus der Anstalt in ein Lehr= oder Dienstverhältnis gebracht werden, 
so kann dem Anstaltsvorstande der Abschluß des Lehr= oder Dienstvertrags vorbehaltlich der 
bezirksamtlichen Genehmigung, sowie die Überwachung der Einhaltung des Vertrags und des 
ferneren Verhaltens des Zöglings überlassen, nach Umständen aber statt dessen ein Fürsorger 
(vergleiche §§ 22 ff.) bestellt werden. 
831. 
Die Vorstände der Anstalten haben über den Gesundheitszustand, die Führung und die 
Fortschritte der bei ihnen zur Zwangserziehung untergebrachten Zöglinge halbjährlich dem
	        
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