Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LII. 739 
bestimmung. Offentliche Anlagen d. h. Anlagen, die jedermann unbeschränkt zugänglich sind, 
sind daher auch dann nicht zu veranlagen, wenn sie Privaten gehören. 
7. Außer den Grundstücken, die nach § 41 Absatz 2 des Gesetzes als Bestandteil der 
Hofraite und damit auch des Gebäudes steuerfrei sind, wenn dieses steuerfrei ist (§ 45 Absatz 2 
dieser Verordnung), sind nach s 8 30 Ziffer 4 des Gesetzes auch sonstige Zugehörden zu steuer- 
freien Gebäuden von der Veranlagung ausgenommen, vorausgesetzt jedoch, daß sie den gleichen 
Zwecken dienen wie das Gebäude selbst, z. B. Gärten von Krankenhäusern, zu steuerfreien Dienst- 
wohnungen gehörige Dienstgärten und dorgleichen. 
8. Nicht zu veranlagen sind auch vollständig wertlose Grundstücke. Dagegen sind ertrags- 
lose Grundstücke dann zu veranlagen, wenn sie einen Verkehrswert haben. 
8 29. 
1. Die nach dem Gesetz vom 9. August 1900 vollzogene Neueinschätzung der sonstigen 3, 9*n des 
Grundstücke einschließlich der nach dem Gesetz vom 3. August 1898 revidierten Klasseneinteilung esebes. 
der Grundstücke bleibt im allgemeinen in Kraft bis durch ein späteres Gesetz eine neue Ein- 
schätzung angeordnet wird. Abweichungen von dieser Regel sind — abgesehen von den im 
Einführungsjahr vorzunehmenden Berichtigungen und Anderungen (§ 63 dieser Verordnung) — 
nur in den in den 88§ 32 bis 35 des Gesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. 
2. Die in § 31 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Abschreibung darf nur an den klassi- 
fizierten Grundstücken und den als Ganzes einzeln geschätzten Grundstücken eines Hofguts vor- 
genommen werden. Diesen Grundstücken sind jedoch diejenigen einzeln geschätzten, landwirt- 
schaftlich genutzten Grundstücke gleichzuachten, deren Steuerwert denjenigen Wert nicht übersteigt, 
den sie bei der Einreihung in die höchste Klasse der betreffenden Kulturart haben würden. 
3. Die Abschreibung erfolgt für den einzelnen Vermögenssteuerpflichtigen am Gesamtwert 
seiner für die Vermögenssteuerveranlagung zusammengestellten Grundstücke der in Absatz 2 
bezeichneten Art in vollen Mark unter Weglassung der Pfennigbeträge. 
g 30. 
Die Vorschriften des § 23 dieser Verordnung finden auch in den Fällen des § 32 des Zu § 32 *' 
Gesetzes Anwendung. Eine Fehlerberichtigung hat hiernach insbesondere stattzufinden: Gesete 
wenn das Grundstück unrichtig beschrieben oder die stenerpflichtige Person unrichtig 
bezeichnet ist; 
wenn ein nicht existierendes oder wegen gänzlicher Wertlosigkeit oder wegen einer die 
Stenerfreiheit begründenden Widmung gesetzlich nicht zu veranlagendes Grundstück 
irrtümlicherweise veranlagt wurde; 
wenn ein vorhandenes Grundstück entweder gänzlich unbeachtet blieb oder aber, ohne 
auf Steuerfreiheit einen gesetzlichen Anspruch zu haben, nicht veranlagt wurde; 
wenn ein als Wald oder als Gebäude zu veranlagendes Grundstück als „sfonstiges 
Grundstück“ oder ein „sonstiges Grundstück“ als Wald oder Gebäude veranlagt wurde: 
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