Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Zu § 33 
des Gesetzes. 
Zu § 34 
des Gesetzes. 
740 LII. 
5. wenn der Flächengehalt eines Grundstücks nicht mit dem Vermessungswerk übereinstimm, 
die Kulturart eines Grundstücks irrig angegeben ist oder die Angabe der Klasse oder 
des Hektarwerts bei einem klassifizierten Grundstück oder des Steuerwerts eines einzeln 
geschätzten Grundstücks von der bei der Neueinschätzung gemachten Feststellung abweicht; 
6. wenn bei Berechnung des Steuerwerts oder sonst ein Rechenfehler unterlaufen ist. 
8 31. 
Wird in den Fällen des § 33 des Gesetzes ein Grundstück nur teilweise zu Wald angelegt, 
überbaut u. s. w., so ist der restliche Teil, wenn es seither klassifiziert war, in seiner seitherigen 
Klasse zu belassen, es sei denn, daß gleichzeitig Anlaß gegeben ist, diesen Rest in eine andere 
Klasse nach 8 34 Ziffer 1 des Gesetzes einzureihen oder ihn nach § 34 Ziffer 1 a. a. O. 
einzeln einzuschätzen. Handelt es sich um ein nicht klassifiziertes Grundstück, so ist der restliche 
Teil gegebenenfalls nach 8 32 Absatz 9 dieser Verordnung neu einzuschätzen. 
32. 
1. Nach § 34 Ziffer 1 des Gesetzes ist eine Anderung in der Klassenzuteilung sowohl 
dann möglich, wenn seit der letzten Veranlagung eine Veränderung in dem Zustand oder Wert 
des Grundstücks vor sich gegangen ist, als auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder der 
Schatzungsrat darzutun vermag, daß das Grundstück von vornherein einer zu hohen oder zu 
niederen Klasse zugeteilt wurde. 
2. Die Tatsache allein, daß der laufende Wert eines klassifizierten Grundstücks höher oder 
niedriger ist, als er sich aus dem Hektarwert der Klasse berechnet, der das Grundstück zugeteilt 
ist, vermag die Einreihung in eine höhere oder niedrigere Klasse noch nicht zu begründen, da 
die Hektarwerte Durchschnittszahlen sind. Nur wenn der laufende Wert eines solchen Grund- 
stücks dem Hektarwert einer höheren oder niedrigeren Klasse entspricht, ist seine Einreihung in 
eine andere Klasse gerechtfertigt. 
3. Auch bei den nicht in Klassen eingeteilten Grundstücken ist unter der in § 34 Ziffer 2 
des Gesetzes erwähnten Voraussetzung eine Anderung der Veranlagung zulässig, sowohl wem 
eine Wertsveränderung eingetreten ist, als wenn die bestehende Veranlagung sich sonst als 
unzutreffend erweist. Bei diesen Grundstücken genügt die Tatsache, daß ihr Wert 10 Prozent 
höher oder niederer als der veranlagte Wert ist, um eine Änderung der Veranlagung zu 
begründen. 
1. Geht ein Grundstück von einer Art der landwirtschaftlichen Kultur auf die Dauer zu 
einer anderen über, so ist es in eine der bestehenden Klassen der letzteren einzureihen, voraus- 
gesetzt, daß es seinem Wert nach in eine der bestehenden Klassen paßt, also nicht etwa einzeln 
einzuschätzen ist. Das Gleiche gilt, wenn ein seither nicht landwirtschaftlich genütztes und deshalb 
einzeln geschätztes Grundstück der landwirtschaftlichen Kultur dauernd unterworfen wird. 
Bestand die Kulturart bisher in der Gemarkung nicht, so ist das Grundstück in der Regel 
einzeln zu schätzen oder, wenn zahlreiche Grundstücke in Frage kommen, mit diesen zu klass-
	        
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