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sizieren und zu veranlagen. Erhält ein seither landwirtschaftlich genutztes Grundstück eine
andere Bestimmung, so ist es einzeln einzuschätzen.
5. Die besondere Veranlagung (Einzeleinschätzung) einzelner seither in Klassen eingeteilter
Grundstücke kann der Schatzungsrat nach § 34 Ziffer 4 des Gesetzes insbesondere dann vor-
nehmen, wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Bauplatzes erhalten hat oder wenn der
Wert eines Grundstücks, das noch nicht als Bauplatz anzusehen ist, wegen der Möglichkeit
späterer Überbauung oder späterer Verwendung zu gewerblichen oder industriellen Zwecken so
erheblich gestiegen ist, daß es in keine der bestehenden Klassen mehr paßt.
6. Auch das zu einem Hofgut gehörige Gelände — mit Ausnahme des Waldes, der
überbauten und als Hofraite geltenden Fläche — ist in der Regel dann als Ganzes einzeln
zu schätzen, wenn das Gut mit Rücksicht auf seine natürliche Lage nicht parzellenweise, sondern
nur als Ganzes verkäuflich ist und demzufolge auch bei richtiger klassenweiser Abschätzung nicht
mit seinem wirklichen Verkehrswert erfaßt würde. Dieses Verfahren kann sowohl bei den
geschlossenen Hofgütern (Gesetz vom 23. Mai 1888) als auch bei anderen Hofgütern unter
der erwähnten Voraussetzung angewendet werden.
7. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Schatzungsrat nach seinem Ermessen auch in
anderen als den in Absatz 4 bis 6 bezeichneten Fällen die Herausnahme eines Grundstücks
aus der Klasseneinteilung und seine Einzelschätzung beschließen, z. B. wenn ein landwirtschaftlich
genutztes Grundstück aus irgend einer Ursache so geringwertig geworden ist, daß es auch nicht
mehr in die niederste Klasse seiner Kulturart paßt.
S. Eignet sich ein seither einzeln geschätztes Grundstück nach seiner Verwendungsart und
nach seinem Wert nunmehr zur Einreihung in eine der bestehenden Klassen seiner Kulturart,
so ist gleichwohl in der Regel von seiner Klassifikation abzusehen und die Veranlagung auf
Grund von § 34 Ziffer 2 des Gesetzes zu ändern. Dem Ermessen des Schatzungsrats bleibt
es jedoch überlassen, in hierzu geeigneten Fällen, z. B. wenn das als Ganzes geschätzte land-
wirtschaftliche Gelände eines Hofguts zersplittert wird, dieses in die bestehenden Klassen
einzureihen.
9. Wenn ein nicht klassifiziertes Grundstück (z. B. ein zur Überbauung geeignetes Gelände
in mehrere Bauplätze) geteilt wird, so ist der Steuerwert der Teile nicht schlechthin nach dem
Verhältnis ihres Flächengehalts zum Gesamtwert zu berechnen, sondern der Steuerwert jedes
Teils für sich neu festzusetzen.
8 33.
1. Wenn in einer Gemarkung eine Verbesserung der Feldeinteilung (Feldbereinigung) nach
dem Gesetz vom 5. Mai 1856 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1886, Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 305) stattgefunden hat, so sind die von der Bereinigung betroffenen
Grundstücke neu in die bestehenden Klassen einzuteilen, soweit sie nicht einzeln einzuschätzen sind,
und ihre Steuerwerte neu zu berechnen. Bei diesem Anlaß können, sofern es nötig ist, für
eine Kulturart auch weitere Klassen gebildet und die Hektarwerte für die verschiedenen Klassen
einer Kulturart neu festgesetzt werden (§ 35 dieser Verordnung).
Zu 31
Ziffer 5 des
Gesetzes.