Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

III. 743 
3. Die Klassifikation der nach Absatz 1 und 2 zu veranlagenden Grundstücke hat nach 
den Vorschriften des § 2 des Gesetzes vom 3. August 1898“) in Verbindung mit Artikel -, 6 
und 7 des Gesetzes vom 7. Mai 18587#) zu erfolgen; dabei ist es jedoch nach dem Schlußsatz von 
836 Ziffer 1 des Gesetzes gestattet, in den hierzu geeigneten Fällen die in Artikel7 Ziffer 6 a. a. O. 
angegebene Höchstzahl von sechs Klassen für jede Kulturart zu überschreiten. 
4. Der laufende Wert eines Hektars einer neuen Klasse zur Zeit der Veranlagung wird 
durch Schätzung bestimmt. Diese erfolgt ohne Rücksicht auf etwaige Grundlasten unter Berück- 
sichtigung aller Umstände, die geeignete Anhaltspunkte für die Feststellung des laufenden Wertes 
*) Der § 2 des Gesetzes vom 3. August 1898, die Revision der Klasseneinteilung des landwirtschaftlichen Geländes 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 377), lautet: 
Die Vornahme der neuen Klasseneinteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 
7. Mai 1858. 
Neben der mehr oder minder guten Bodenbeschaffenheit und neben der für die Landwirtschaft mehr oder minder günstigen 
Lage (Artikel 7 Ziffer 1) ist auch auf andere Umstände Rücksicht zu nehmen, die den laufenden Wert der Grunostücke dauernd 
zu beeinflussen geeignet sind. 
““) Artikel 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1858, die neue Katastrierung des landwirtschaftlichen Geländes im 
Großherzogtum betressend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 197), lauten: 
Artikel 2. Als landwirtschaftliches Gelände werden behandelt: 
1. Gärten, Acker, Wiesen, Weinberge, Kastanienpflanzungen, Reutfelder und Weiden: 
2. Unüberbaute Haus-, Arbeits- und Niederlageplätze, Steinbrüche, Gipsbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Mergel-, Torf= und 
Erzgruben, Fischweier und sonstige Teiche; 
3. andere nach Artikel 3 nicht ausdrücklich ausgeschlossene Grundstücke. 
Artikel 6. Das Gartenland, ausschließlich der Hausgärten, die Acker, die Wiesen, die Weinberge, die Kastanienpflanzungen, 
die Reutfelder und die Weiden jedes Steuerdistrikts werden in Klassen eingeteilt. 
Bezüglich der im Artikel 2, Satz 2, genannten Grundstücke findet eine solche Einteilung nicht, bezüglich der Hausgärten 
sindet sie ausnahmsweise nur dann statt, wenn besondere von der Einwirkung der Eigentümer unabhängige Verhältnisse für 
jebt und die Zukunft einen auffallenden Unterschied im Werte des Geländes begründen. 
Die Einteilung in Klassen erfolgt für die Grundstücke jeder einzelnen der betreffenden Kulturarten besonders. 
Baumstücke werden je nach Lage und Beschaffenheit zu den Gärten, Wiesen oder Ackern, Lustgärten von größerer Aus- 
dehnung (Parkanlagen) zur Gattung des der Bodenbeschaffenheit entsprechenden Geländes katastriert, andere im Artwel 2, Satz 3, 
bezeichnete Grundstücke je nach ihrer Beschaffenheit entweder zu einer Gattung der Grundstücke im Artikel 2, Satz 1, oder zu 
den Grundstücken im Artikel 2, Satz 2, gerechnet. Grundstücke, deren Kulturart ständig wechselt, werden jener Kulturart 
ezugezählt, welche die längst dauernde ist. 
Artikel 7. Die Einteilung in Klassen, soweit sie im Artikel 6 vorgeschrieben ist, findet nach folgenden Regeln statt: 
sie geschieht nach dem größeren oder geringeren Werte, welchen die Grundstücke nach ihrer mehr oder minder guten 
Bodenbeschaffenheit und nach ihrer für die Landwirtschaft mehr oder minder günstigen Lage haben: 
die hiernach wertvollsten Grundstücke der Kulturart kommen in die erste Klasse, die minder wertvollen nach dem höheren 
oder geringeren Grade ihres Wertes in die solgenden Klassen; 
4 wo Gewannen bestehen, sollen die Grundstücke einer und derselben Gewann in eine Klasse gesetzt werden, es sei denn, 
daß eine wesentliche Verschiedenheit im Werte dieser Grundstücke deren Verteilung in mehrere Klassen fordert; im 
letzteren Fall ist die Gewann in angemessene Abteilungen zu bringen, da jedoch, wo der Wert der Güter von Stück 
zu Stück ganz wesentlich verschieden ist, nach Satz 4 zu verfahren; 
wo Gewannen nicht bestehen, geschieht die Einteilung in Klassen stückweise; jedes einzelne Grundstück von nicht über 
einem Morgen erhält nur eine Klasse, und zwar — wenn seine Teile verschiedenen Wert haben — jene Klasse, 
welcher es nach seinem durchschnittlichen Werte angehört; Grundstücke von größerer Ausdehnung und wesentlich ver- 
schiedener Bodenbeschaffenheit können morgenweise in die entsprechenden Klassen verteilt werden; 
darauf, daß ein Grundstück durch den besonderen Fleiß seines Besitzers vorübergehend im Werte gesteigert oder durch 
Vernachlässigung seines Besipyers vorübergehend im Werte verringert worden ist, wird bei der Klasseneinteilung keine 
Rücksicht genommen; 
I. nur unverkennbar erhebliche Unterschiede im Werte der Grundsticke einer Kulturart berechtigen zur Annahme mehrerer 
Klassen, und es dürfen für keine Kulturart in der Gemarkung mehr als sechs Klassen gebildet werden. 
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