Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

746 LII. 
* 38. 
Zu § UF des 1. Behufs Fortführung des Grundstückskatasters kann der Schatzungerat sowie insbesondere 
Gesebes. auch der Steuerkommissär bei den ihm nach § 11 Ziffer 1 des Veranlagungsgesetzes obliegenden 
Ermittelungen und vorbereitenden Schähungen, soweit nötig, Auskunftspersonen und sachverständige 
Schätzer beiziehen. Letzteres wird insbesondere auch bei den Schätzungen der besonders zu ver- 
anlagenden Grundstücke geboten sein. Die Gebühren dieser zur Mitwirkung berufenen Personen 
werden durch die Steuerdirektion festgesetzt. 
2. In die Akten über die auf Grund des Gesetzes vom 9. August 1900 erfolgte Ein- 
schätzung der Grundstücke einschließlich der Waldungen sowie in die Akten über die Klassifikation 
der Grundstücke ist den Steuerpflichtigen jeweils während der Dauer des Ab= und Zuschreibens 
in der betreffenden Gemeinde auf Verlangen Einsicht zu gewähren. 
2. Veranlagung des Bergwerkseigentums. 
§ 39. 
Zu § 29 des I. Unter Bergwerkseigentum ist das einer bestimmten Person verliehene, ausschließliche 
Gesetes. Recht zu verstehen, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen das in der Verleihungs- 
urkunde benannte Mineral innerhalb des ebenda bestimmten Gebietes (Feldes) aufzusuchen und 
zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen 
(Berggesetz vom 22. Juni 1890, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 447). Hiernach ist das 
Bergwerkseigentum unabhängig von den Grundstücken, auf die es sich erstreckt, einzuschätzen. 
2. Die Grundstücke, auf die sich das „Feld“ erstreckt, sowie die dem Bergbau dienenden 
Gebäude, die ihm dienenden gewerblichen Einrichtungen unter und über Tage sowie die 
gewonnenen Vorräte an Mineralien sind nicht mit dem Bergwerkseigentum einzuschätzen, sondern 
gehören zum liegenschaftlichen oder gewerblichen Betriebsvermögen. 
3. Steuerpflichtig ist derienige, dem nach der Verleihungsurkunde das Bergwerkseigentum 
verliehen ist, soweit nicht nach § 6 des Gesetzes eine Ausnahme hiervon einzutreten hat. 
8 40. 
Zu den §8 31 1. Die nach dem Gesetz vom 9. August 1900 vollzogene Einschätzung des Bergwerks- 
( 5nP des eigentums bleibt im allgemeinen in Kraft, bis ein späteres Gesetz eine neue Einschätzung anordnet. 
csebee. Die Einschätzung erfährt jedoch — abgesehen von den im Einführungsjahr vorzunehmenden 
Berichtigungen und Anderungen (8 63 dieser Verordnung) — in folgenden Fällen eine Anderung: 
u. wenn bei der Bildung des Vermögenssteuerwerts eine wesentliche Vorschrift des Gesetzes 
verletzt worden oder sonst ein Fehler unterlaufen ist (§ 32 des Gesetzes); 
b. wenn die Aufhebung des Bergwerkseigentums ausgesprochen worden ist (§ 33 Ziffer 6 
des Gesetzes): 
C. wenn dargetan wird, daß sein Vermögenssteuerwert um mindestens zehn, Prozent höher 
oder niedriger ist als der letzte festgestellte Schätzungswert (§ 34 Ziffer 2 des Gesetzes).
	        
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