Zu g 68 des
Gesetzes.
Zu § 54 des
Gesetzes.
756 LII.
g 51.
1. Der nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes zu ermittelnde Steuerwert des gewerblichen
Vermögens setzt sich zusammen aus dem Geldwert der einzelnen in § 52 Absatz 2 des Gesetzes
aufgeführten Betriebskapitalbestandteile (vergleiche § 13 Ziffer 10 des Gesetzes), wie er bei
einem Verkauf der gesamten Unternehmung unter normalen Verhältnissen und zum Fort-
betriebe sich gestalten würde.
2. Bei Bemessung des gewerblichen Vermögens von Unternehmungen mit kaufmännischer
Buchführung ist § 53 Absatz 2 des Gesetzes mit der Maßgabe zu beachten, daß eine höhere
Bewertung der Betriebskapitalbestandteile als mit den Werten der letzten Inventur und Bilanz
in allen Fällen einzutreten hat, in denen dies nach den Verhältnissen begründet ist, insbesondere
wenn infolge übergroßer Abschreibungen der Wert der Betriebskapitalbestandteile bilanzmäßig
kleiner erscheint, als er in Wirklichkeit ist. Bei anderen Unternehmungen wird im allgemeinen
der Anschaffungspreis unter Berücksichtigung der durch Abnützung 2c. verursachten Werts-
verminderung für die Bemessung des Steuerwerts als maßgebend zu erachten sein.
3. Bei der Ermittelung des Werts der in § 52 Ziffer 5 des Gesetzes erwähnten Rechte 2c.
ist, wenn er nicht aus der Bilanz des Geschäfts zu entnehmen ist, der Kaufpreis zu berück-
sichtigen, der für das Recht nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen im freien Verkehr
zu erzielen sein würde.
4. Unter „Veranlagungsjahr“ im Sinne des § 53 Absatz 2 des Gesetzes ist das Jahr
zu verstehen, in welchem die Veranlagung stattzufinden hat, und unter „Bilanztag" derjenige
Tag, für den die Aufstellung der Inventur und Bilanz stattfindet. Bei neu eröffneten
Betrieben kann nach der Eröffnungsbilanz (§ 39 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) veranlagt
werden, auch wenn der Tag des Geschäftsbeginns, für den sie errichtet ist, und der Tag des
Beginns der Vermögenssteuerpflicht sich nicht vollständig decken. In den Ausnahmefällen des
zweiten Satzes des § 53 Absatz 2 des Gesetzes ist nach dem Stande am 1. April des Ver-
anlagungsjahres unabhängig von der früheren Bilanz zu veranlagen.
5. Unter „Roheinnahmen an Prämien“ ist bei den Versicherungsunternehmungen die volle
Jahres-Solleinnahme an tarifmäßigen Prämien ohne jeden Abzug, also auch ohne Abzug der
den Versicherten in Form von Dividenden und dergleichen zukommenden lberschüsse oder etwaiger
Rückversicherungsprämien oder an Agenten zu leistender Provisionen zu verstehen. Auch darf
bei diesen Unternehmungen irgend ein Abzug von Schulden nicht stattfinden (§ 7 Absatz 2
letzter Satz dieser Verordnung). Die nachträgliche Veranlagung neu eröffneter Versicherungs-
unternehmungen hat rückwirkend vom Tage des Beginns der Steuerpflicht zu erfolgen.
g 52.
Der ermittelte und gegebenenfalls nach § 54 des Gesetzes erhöhte Wert des gewerblichen
Vermögens eines Steuerpflichtigen ist, sofern er nicht schon auf eine durch 100 teilbare Summe
lautet, auf die nächst niedere in dieser Weise teilbare Zahl abzurunden.