Zu 8 59 des
Gesetzes.
Zu § 60 des
Gesetzes.
758 LII.
3. Maßgebend für die Veranlagung ist der laufende Wert (§8 53 Absatz 1 des Gesetzes)
der hier in Betracht kommenden Gegenstände nach ihrem Stande vom 1. April des Veranlagungs-
jahres oder, wenn Geschäftsbücher geführt und regelmäßige Abschlüsse gemacht werden, nach
dem Stande am letzten vor dem 1. April des Veranlagungsjahres oder auf diesen Tag gefertigten
Abschluß. Bei neu zugehenden Vermögenssteuerpflichtigen ist der Tag des Beginus der Steuer-
pflicht der maßgebende Tag.
4. Der ermittelte und gegebenenfalls nach § 58 Absatz 1 des Gesetzes ermäßigte Wert
des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen ist, sofern er nicht schon auf
eine durch 100 teilbare Summe lautet, auf die nächst niedere in dieser Weise teilbare Zahl
abzurunden.
IV. Veranlagung des Kapitalvermögens.
8 B5.
1. Forderungen, Wertpapiere, Kontokorrentguthaben u. s. w., die zum Betriebsvermögen
gehören, sind nicht als Kapitalvermögen zu veranlagen, auch wenn diese Werte nach § 51 oder
§ 58 Absatz 2 des Gesetzes von der Veranlagung als Betriebsvermögen befreit sind.
2. Ob Forderungen, Wertpapiere 2c. zum Betriebsvermögen oder zum Kapitalvermögen
eines Steuerpflichtigen gehören, ist im Einzelfall nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse zu
entscheiden.
§ 56.
1. Die in § 60 des Gesetzes genannten verzinslichen und unverzinslichen Werte sind in
Baden vermäögenssteuerpflichtig ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt
des Schuldners und ohne Rücksicht darauf, ob sie außerhalb Badens bereits besteuert sind oder
nicht. Auch kommt es bei Aktien und ähnlichen Forderungen nicht darauf an, ob die betreffende
Aktien= 2c. Gesellschaft als solche im Großherzogtum oder anderwärts besteuert wird.
2. Steuerpflichtig sind nur Kapitalforderungen, nicht aber Rentenansprüche (§ 7 Absatz 1
dieser Verordnung) und Zinsforderungen. Inwieweit Rückstände von Zinsen, Pachtbeträgen
und ähnlichen Forderungen die Natur von Kapitalforderungen angenommen haben und als
Kapitalvermögen zu versteuern sind, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurteilen.
3. Kuxen sind regelmäßig wie Aktien zu behandeln; nur wenn sie nach auswärtigen Gesetz-
gebungen ein Miteigentumsrecht an dem Bergwerke selbst gewähren, sind sie nicht als Kapital-
vermögen zu behandeln, sondern nach § 3¼ des Gesetzes im Großherzogtum nicht steuerbar.
4. Zum Kapitalvermögen sind nicht zu rechnen die Vermögenseinlagen der Mitglieder
einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Mitglieder der einfachen Kommandit-
gesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie der Kommanditisten einfacher
Kommanditgesellschaften, dagegen jene der Kommanditisten von Kommanditgesellschaften auf Aktien.
5. Als Kapitalvermögen sind auch nicht zu veranlagen die Vorräte an barem Geld,
Barren von Gold und Silber, Papiergeld und Banknoten (vergleiche dagegen § 52 Ziffer 4
des Gesetzes).