LIII. 771
Artikel 9.
Über die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zur Vertretung der Kirchengenossen Wahlprütung
entscheidet die Versammlung. Über die Geschäftsordnung dieser Vertretung sind kirchliche und de- in
Satzungen zu erlassen, welche der Staatsgenehmigung bedürfen.
Artikel 10.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Vertretung der Kirchengenossen in Ausübung der in Erfordernisse
diesem Gesetze erteilten Befugnisse ist erfordert: Gulaen.
1. daß sämtliche Mitglieder zur Tagung einzeln berufen werden:
2. daß mehr als zwei Drittel davon persönlich erschienen sind:
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat.
III. Steuerpflicht und Stenerfuß.
Artikel 11.
Die Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse ist von den dem Bekenntnisse der be= Steuerpflich-
steuernden Kirche angehörenden natürlichen Personen, welche den Wohnsitz (Aufenthalt) im lise Personen.
Großherzogtum haben, aufzubringen.
Die Artikel 18 bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes) sowie die Vorschriften, wonach für
die einem Stenerpflichtigen angesetzte Staatssteuer ein Dritter haftet, sind hier sinngemäß
anwendbar.
*) Die Artikel 18 bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes lauten:
Artikel l8.
Für solche, die zu dem Bekenntnisse der Kirchengemeinde übertreten, beginnt die Steuerpflicht (Artikel 12,
Artikel 13 Ziffer 1) mit dem Anfang des Kalenderjahres, welches auf das Jahr des üÜbertritts folgt.
Durch den Austritt aus der Kirche erlischt die Steuerpflicht (Artikel 12, Artikel 13 Ziffer 1) erst mit dem Ab-
laufe des auf das Jahr des Austritis folgenden Kalenderjahres, sofern der Ausgetretene nicht auf einen früheren
Zeitpunkt einer Kirchengemeinde anderen Bekenntnisses kirchliche Steuern zu entrichten schuldig wird.
Artikel 19.
Die Erklärung des Austritts aus einer Kirche muß, um bürgerliche Wirkung zu haben, von dem Austretenden
vor der Bezirksverwaltungsbehörde seines Wohnortes abgegeben werden, und zwar, wenn derselbe das sechzehnte
Lebene jahr zurückgelegt hat, in Person.
Für Personen unter 16 Jahren kann die Erklärung des Austritts von denjenigen abgegeben werden, welche deren
religiöse Erziehung zu ändern berechtigt sind.
Abschrift des über die Austrittserklärung aufzunehmenden Protokolls ist der das örtliche Kirchenvermögen ver.
waltenden Behörde zuzustellen. Dem Austretenden ist auf Verlangen Bescheinigung über die erfolgte Erklärung des
Austri#ts zu erteilen.
Die Austriltserklärung ist hinsichtlich der kirchlichen Stenerpflicht unwirksam, wenn nach Abgabe derselben die
Einrichtungen der Kirche, welcher der Betressende bis dahin angehörte, durch diesen selbst oder durch Personen, deren
religiöse Erziehung derselbe zu ändern berechtigt ist, weiter benützt werden
Artikel 20.
Im Falle des Artitel 1 Absatz 2 kommen die Bestimmungen der Artikel 46, 19 zu sinngemäßer Anwendung
hinsichtlich des Ausscheidens aus der einen beziehungsweise des Übertritts zur anderen Kirchengemeinde