Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Steuerobjekte. 
Steuerfreie 
Objekte. 
Beginn und 
Anderung der ## 
Steuerpflicht. die 
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—–1 
1 
LIII. 
Artikel 12. 
Die durch Steuer aufzubringenden Summen sind auf die für die Steuerpflichtigen im 
Staatssteuerkataster festgestellten Vermögens= und Einkommensteueranschläge umzulegen. Maß- 
gebend ist das Staatssteuerkataster desjenigen Kalenderjahres, für welches die Kirchensteuer 
erhoben wird. 
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte des Steuerbetrages angesetzt, 
welcher auf die beiden Gatten, falls dieselben eines Bekenntnisses wären, entfallen würde. Für 
die hiernach anzusetzenden Steuern haften beide Gatten als Gesamtschuldner. 
Kirchensteuerpflichtige Personen, welche mit Anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene 
Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, sind mit dem ihrer Beteiligung 
an der Gesellschaft entsprechenden Teile des Vermögenssteueranschlags derselben heranzuziehen. 
Aus den Vermögenssteueranschlägen der Stammgüter sind die jeweiligen Stammherren 
steuerpflichtig. 
Artikel 13. 
Steuerfrei sind: 
a. die Einkommensteueranschläge unter 250 4, 
b. die Vermögenssteueranschläge unter 3 000 M. 
Bei Anwendung dieser Bestimmungen bleiben die nach Artikel 12 Absatz 2 eintretenden 
Beizugsermäßigungen außer Betracht. 
Auf den Beizug der Vermögenssteueranschläge kann von der Vertretung der Kirchen- 
genossen bei der Bewilligung von Steuern für allgemeine kirchliche Bedürfnisse mit Staats- 
genehmigung in der Weise verzichtet werden, daß alle diese Steueranschläge zugleich und 
gänzlich frei bleiben. 
Artikel 14. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich nach den für 
Veranlagung zur Staatssteuer maßgebenden Bestimmungen, soweit nicht aus den Vor- 
schriften dieses Gesetzes etwas anderes sich ergibt. 
Fällt nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Anderung in der Kirchensteuerveranlagung 
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Staatssteuer- 
veranlagung stattfindet, so wird die Anderung der Kirchensteuerpflicht jeweils erst vom Beginn 
des Kalenderjahres an wirksam, das auf den Eintritt der die Anderung begründenden Tat- 
sache folgt. 
Abgang oder Rückvergütung an Kirchensteuer kann nur beansprucht werden, wenn bei der 
einzelnen Steuergattung ein Betrag von mindestens 50 Pfennig, bei gemischter Ehe von 
mindestens 25 Pfennig in Frage steht. Diese Einschränkung findet auf Abgang wegen irriger 
Bekenntnisfeststellung keine Anwendung.
	        
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