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die für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse (nach den einzelnen in Artikel 2
gemachten Abteilungen und für Sonstiges) erforderlichen Summen:
2. die zur (teilweisen) Deckung in Gemäßheit des Artikels 3 voraus verwendbaren
Summen:
3. die hiernach durch allgemeine Kirchensteuer noch aufzubringende Summe und die
Berechnung des Betrages, welcher gemäß dem dritten Abschnitte dieses Gesetzes auf
je 100 Mark der verschiedenen Steneranschläge erhoben werden soll:
. die auf die einzelnen Steuerdistrikte entfallenden Betreffnisse.
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Artikel 20.
Ausstellung Die Aufstellung des Voranschlags geschieht durch die oberste kirchliche Landesbehörde.
und Kunt= Der Voranschlag ist einen Monat vor der teilweisen oder gänzlichen Wahl der darüber
zachung des beschlußfassenden Versammlung und, wenn eine solche Wahl nicht bevorsteht, einen Monat vor
Einberufung der Versammlung selbst in jeder Kirchengemeinde beziehungsweise örtlichen
Gemeinschaft der betreffenden Kirche beziehungsweise Korporation zur Einsicht aller Beteiligten
öffentlich aufzulegen und dem Kultusministerium mitzuteilen.
Artikel 21.
Staats. Die Erteilung der Staatsgenehmigung zu dem die Steuer festsetzenden Beschluß (Artikel 5,
genehmigung 12, 16, 18, 19) steht der obersten Staatsbehörde zu.
für den Steuer=
beschß. Artikel 22.
Übernahme Für sede Übernahme eines Aufwandes oder einer Verpflichtung auf eine Kirche beziehungs-
bn er weise Korporation, welche deren Belastung mit Steuern auf die Dauer einer Mehrzahl von
Voranschlagsperioden zur Folge hat, z. B. für Anlehen mit längerer Tilgungsfrist, für Ein-
führung neuer ständiger Gehalte, für Vermehrung der Stellenzahl oder Erhöhung von Gehalts-
tarifsätzen, für auf mehrere Perioden zu verteilende Aufwendungen, hat eine besondere Beschluß
fassung im Sinne des Artikels 5 stattzufinden, auf deren Vorbereitung Artikel 20 und auf
deren weitere Behandlung Artikel 21 siungemäß anwendbar sind.
Artikel 23.
Vollzugereije Das auf Grund des Vorauschlags nach dessen endgültiger Feststellung und Genehmigung
der Beschlüsse gefertigte Hauptsteuerregister, welches die für einen Bekenntnisteil in Betracht kommenden
Veriährung. Steueranschläge und die Steuerbeträge der Pflichtigen nach Steuerdistrikten getrenut nachweist,
wird von der obersten kirchlichen Landesbehörde dem Kultusministerium vorgelegt und von
diesem nach Benehmen mit dem Finanzministerium für vollzugsreif erklärt.
Die in Übereinstimmung mit dem Hauptsteuerregister in den Ortssteuererh
bezeichneten, auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Beträge können sodann nach den
Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öfentlich rechtlicher Geldforderungen erhoben
werden.
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