Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

774 LIII. 
die für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse (nach den einzelnen in Artikel 2 
gemachten Abteilungen und für Sonstiges) erforderlichen Summen: 
2. die zur (teilweisen) Deckung in Gemäßheit des Artikels 3 voraus verwendbaren 
Summen: 
3. die hiernach durch allgemeine Kirchensteuer noch aufzubringende Summe und die 
Berechnung des Betrages, welcher gemäß dem dritten Abschnitte dieses Gesetzes auf 
je 100 Mark der verschiedenen Steneranschläge erhoben werden soll: 
. die auf die einzelnen Steuerdistrikte entfallenden Betreffnisse. 
— 
#o 
— 
— 
Artikel 20. 
Ausstellung Die Aufstellung des Voranschlags geschieht durch die oberste kirchliche Landesbehörde. 
und Kunt= Der Voranschlag ist einen Monat vor der teilweisen oder gänzlichen Wahl der darüber 
zachung des beschlußfassenden Versammlung und, wenn eine solche Wahl nicht bevorsteht, einen Monat vor 
Einberufung der Versammlung selbst in jeder Kirchengemeinde beziehungsweise örtlichen 
Gemeinschaft der betreffenden Kirche beziehungsweise Korporation zur Einsicht aller Beteiligten 
öffentlich aufzulegen und dem Kultusministerium mitzuteilen. 
Artikel 21. 
Staats. Die Erteilung der Staatsgenehmigung zu dem die Steuer festsetzenden Beschluß (Artikel 5, 
genehmigung 12, 16, 18, 19) steht der obersten Staatsbehörde zu. 
für den Steuer= 
beschß. Artikel 22. 
Übernahme Für sede Übernahme eines Aufwandes oder einer Verpflichtung auf eine Kirche beziehungs- 
bn er weise Korporation, welche deren Belastung mit Steuern auf die Dauer einer Mehrzahl von 
Voranschlagsperioden zur Folge hat, z. B. für Anlehen mit längerer Tilgungsfrist, für Ein- 
führung neuer ständiger Gehalte, für Vermehrung der Stellenzahl oder Erhöhung von Gehalts- 
tarifsätzen, für auf mehrere Perioden zu verteilende Aufwendungen, hat eine besondere Beschluß 
fassung im Sinne des Artikels 5 stattzufinden, auf deren Vorbereitung Artikel 20 und auf 
deren weitere Behandlung Artikel 21 siungemäß anwendbar sind. 
Artikel 23. 
Vollzugereije Das auf Grund des Vorauschlags nach dessen endgültiger Feststellung und Genehmigung 
der Beschlüsse gefertigte Hauptsteuerregister, welches die für einen Bekenntnisteil in Betracht kommenden 
Veriährung. Steueranschläge und die Steuerbeträge der Pflichtigen nach Steuerdistrikten getrenut nachweist, 
wird von der obersten kirchlichen Landesbehörde dem Kultusministerium vorgelegt und von 
diesem nach Benehmen mit dem Finanzministerium für vollzugsreif erklärt. 
Die in Übereinstimmung mit dem Hauptsteuerregister in den Ortssteuererh 
bezeichneten, auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Beträge können sodann nach den 
Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öfentlich rechtlicher Geldforderungen erhoben 
werden. 
1- „ 
V 
eaistern 
E*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.