Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LIII. 775 
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf Kirchensteuern 
Anwendung. 
Artikel 24. 
Dem Kultusministerium sind Rechnungsauszüge, sowie auf Verlangen die Rechnungen Rechnungs- 
selbst vorzulegen, aus welchen die Verwendung der durch kirchliche Steuern erhobenen Summen lEegung. 
zu ersehen ist. 
Artikel 25. 
Die Bestimmungen des Artikels 30 des Ortskirchensteuergesetzes') finden bezüglich der Staatshilfe 
Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse siungemäße Anwendung. ür dentellung 
*) Artikel 30 des Ortskirchensteuergesetzes lautet: herucrunge: 
Die Organe der Staatsstenerverwaltung sind verpflichtet, bei der Aufstellung der Voranschläge und der Kirchen- Geheim- v 
stenerregister (Artikel 23 und 28) gegen eine aus kirchlichen Mitteln zu leistende Bergütung mitzuwirken. haltung 
Sämtliche Personen, welche bei der Feststellung und Erhebung kirchlicher Steuern mitzuwirken haben, sind ver- 
pflichtet, alles, was ihnen hierbei über die Vermögens und Einkommeneverhältnisse der Steuerpflichtigen zur Kenntnis 
kommt, geheim zu halten. 
V. Sonstige RBestimmungen. 
(Die Artikel 26 und 27 sind aufgehoben.) 
Artikel 28. 
Für jede Kirche beziehungsweise Korporation werden, soweit nicht von ihr erlassene und Vorbehalt von 
durch die zuständige Staatsbehörde genehmigte Satzungen genügend Vorsorge treffen, im Ein- winener 
vernehmen mit deren oberster kirchlicher Landesbehörde durch Regierungsverordnung oder · 
durch Verfügung für den Einzelfall diejenigen Anordnungen getroffen, welche zur Durchführung 
des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der einzelnen Kirchen beziehungsweise Korporationen, 
sowie zur Regelung ihrer auf die Ausübung des kirchlichen Besteuerungsrechtes bezüglichen 
Geschäftsführung weiter erforderlich sind. 
In dieser Weise sind insbesondere zu ordnen: 
1. die Einrichtung der Voranschläge und Steuerregister, sowie das Verfahren bei deren 
Aufstellung und Feststellung; 
. die Verrechnung der aus kirchlichen Steuern herrührenden Gelder, die Rechnungslegung 
und Rechnungsabhör; 
. das Verfahren für den durch die Staatsgewalt nötigenfalls ohne die in Artikel 5 
vorgesehene Beschlußfassung zur Erhebung kirchlicher Steuern zu bewirkenden Vollzug 
der Erfüllung solcher vermögensrechtlicher Verpflichtungen, welche Kirchen beziehungs- 
weise Korporationen auf Grund eines staatlich genehmigten Beschlusses gegen Dritte 
übernommen haben. 
# 
.- 
Artikel 29. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt — soweit Rechte und Verpflichtungen aus dem erwolmuge 
gegenwärtigen Gesetze im Streite stehen in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 109
	        
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