Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

776 LIII. 
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Schuldigkeit zur Kirchenstener für allgemeine 
kirchliche Bedürfnisse und den Betrag der Schuldigkeit, sowie über die Rückerstattung des zur 
Ungebühr Gezahlten. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über Klagen gegen 
Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, durch welche in Bezug auf die Besteuerung für 
allgemeine kirchliche Zwecke Kirchen beziehungsweise Korporationen eine ihnen nicht obliegende 
Leistung auferlegt oder Beschlüsse derselben oder ihrer Behörden als gesetzwidrig aufgehoben 
werden. Bei dem Erkenntnis sind die Absätze 2 bis 4 des § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, anwendbar. 
Artikel 30. 
Bezeichnung Durch Regierungsverordnung werden die weltlichen Behörden bezeichnet, welche dieses 
meständigen Gesetz zu vollziehen und die in Anwendung desselben erforderlich werdenden Verwaltungs 
Behörden. entscheidungen zu erlassen haben, soweit diese Behörden nicht durch das Gesetz selbst oder andere 
Gesetze bestimmt sind. 
Artikel 31. 
Sporiel= Die Erhebung von Sporteln unterbleibt in Angelegenheiten der Besteuerung für allgemeine 
freiheit., und örtliche kirchliche Bedürfnisse, insoweit ein kirchlicher Verband die Sporteln zu tragen hötte. 
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.