776 LIII.
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Schuldigkeit zur Kirchenstener für allgemeine
kirchliche Bedürfnisse und den Betrag der Schuldigkeit, sowie über die Rückerstattung des zur
Ungebühr Gezahlten.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über Klagen gegen
Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, durch welche in Bezug auf die Besteuerung für
allgemeine kirchliche Zwecke Kirchen beziehungsweise Korporationen eine ihnen nicht obliegende
Leistung auferlegt oder Beschlüsse derselben oder ihrer Behörden als gesetzwidrig aufgehoben
werden. Bei dem Erkenntnis sind die Absätze 2 bis 4 des § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884,
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, anwendbar.
Artikel 30.
Bezeichnung Durch Regierungsverordnung werden die weltlichen Behörden bezeichnet, welche dieses
meständigen Gesetz zu vollziehen und die in Anwendung desselben erforderlich werdenden Verwaltungs
Behörden. entscheidungen zu erlassen haben, soweit diese Behörden nicht durch das Gesetz selbst oder andere
Gesetze bestimmt sind.
Artikel 31.
Sporiel= Die Erhebung von Sporteln unterbleibt in Angelegenheiten der Besteuerung für allgemeine
freiheit., und örtliche kirchliche Bedürfnisse, insoweit ein kirchlicher Verband die Sporteln zu tragen hötte.
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.