Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

778 LIV. 
Ottskirchensteuergesetz 
vom 20. November 1906. 
I. Voraussetzungen der kirchlichen Besteuerung. 
Artikel l. 
Ortliche Verbände von Angehörigen der nach § 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, 
betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, mit dem Rechte 
öffentlicher Korporationen ausgestatteten Kirchen, welche zum Zweck der gemeinsamen öffentlichen 
Religionsübung mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienste im Großherzogtum bestehen oder mit 
staatlicher Genehmigung künftig errichtet werden, haben als Kirchengemeinden die Rechte 
öffentlicher Korporationen (Körperschaften), deren räumlicher Umfang das Kirchspiel ist. 
Sind in einem Kirchspiel Altkatholiken zu einer staatlich genehmigten Gemeinschaft vereinigt 
(Gesetz vom 15. Juni 1874, betreffend die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken), so bildet diese 
im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes eine besondere Kirchengemeinde. 
Artikel 2. 
Zur Bestreitung der für die öffentliche Religionsübung der Gemeinde erforderlichen Ausgaben 
der örtlichen kirchlichen Bedürfnisse — können die Kirchengemeinden (Artikel 1) von ihren 
Angehörigen Steuern (Umlagen) fordern, für deren Erhebung die Hilfe der Staatsgewalt unter 
den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wird. 
Als örtliche kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen: 
. Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser: 
2. Anschaffung und Unterhaltung der nach den Satzungen oder Gebräuchen jeder Kirche für 
den Pfarrgottesdienst, für kirchliche Feierlichkeiten der Gemeinde und für die Ausübung der 
anderweiten seelsorgerlichen Verrichtungen nötigen Gerätschaften und sonstigen Erfordernisse 
3. Belohnung der sogenannten niederen kirchlichen Bediensteten (Küster, Organisten re.): 
4. Entschädigung für Stolbezüge, deren Ablösung seitens der zuständigen kirchlichen 
Organe beschlossen worden ist. 
Für Ausstattung neu zu errichtender geistlicher Amter ist eine Besteuerung durch die 
Kirchengemeinde nur mit Genehmigung der obersten Staatsbehörde statthaft. 
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