Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

780 LIV. 
Gemeindegenossen zählen, durch eine von den letzteren gewählte Gemeindevertretung. Dieselbe 
muß mindestens viermal so viel gewählte Mitglieder umfassen, als die Behörde, welche das 
örtliche Kirchenvermögen verwaltet, zum mindesten jedoch 12 und höchstens 80. 
Die Mitglieder der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde sind kraft dieses 
ihres Amtes zugleich Mitglieder in der Gemeindevertretung. 
Wahlberechtigt und wählbar zu der letzteren sind die stimmberechtigten Gemeindegenossen. 
Artikel 7. 
Beschlüsse der Kirchengemeindeversammlung beziehungsweise der Gemeindevertretung erfordern 
zu ihrer Gültigkeit, 
. daß sämtliche stimmberechtigten Kirchengemeindegenossen beziehungsweise sämtliche Mit- 
glieder der Gemeindevertretung unter Bezeichnung der Gegenstände der Tagesordnung 
einzeln eingeladen werden; 
. daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind; 
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. 
Ist die nach Absatz 1 Ziffer 2 erforderliche Zahl nicht erschienen, so erfolgt in gleicher 
Form eine zweite Einladung; wenn auch hierauf die erforderliche Zahl nicht erschienen ist, so 
bleibt es dem Ermessen der einladenden Kirchenbehörde überlassen, eine weitere Einladung zu 
verfügen; die zweite oder weitere Versammlung ist beschlußfähig, wenn auch nur ein Drittel 
der Eingeladenen erschienen ist; jedoch muß die Zahl der Erschienenen mindestens doppelt so 
groß sein, als die Zahl der Mitglieder der das Ortsvermögen verwaltenden Behörde beträgt. 
— 
Artikel 8. 
Für die Erhebung einer kirchlichen Steuer bedarf es - abgesehen von den in Artikel 37 
Ziffer 8 bezeichneten Fällen — eines auf Vorschlag der Behörde, welche das örtliche Kirchen- 
vermögen verwaltet, gefaßten Beschlusses der Kirch indeversammlung beziehungsweise der 
Gemeindevertretung. 
Ein solcher Beschluß hat sowohl den durch Umlage aufzubringenden Betrag als die Art 
der Verwendung zu bestimmen. 
Derselbe unterliegt der staatlichen Genehmigung. 
Artikel 9. 
Das Vermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Steuerforderungen (Artikel 27) 
beziehungsweise der aus kirchlichen Steuern eingegangenen Summen — bildet einen Bestandteil 
des örtlichen Kirchenvermögens. 
Wo nach diesem Gesetz eine Kirchengemeindeversammlung beziehungsweise eine Gemeinde- 
vertretung in Tätigkeit treten muß, bedürfen ihrer Zustimmung die Beschlüsse der das örtliche 
Kirchenvermögen verwaltenden Behörde jedenfalls bezüglich nachverzeichneter Gegenstände:
	        
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