LIV. 783
3. soweit nicht unter Ziffer 2 fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen —,
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft. Wie juristische Personen werden
die Kommanditgesellschaften auf Aktien behandelt.
Die unter Ziffer 3 des vorhergehenden Absatzes bezeichneten Steuerwerte und Steuer-
anschläge sind zu den Kirchenbaukosten der verschiedenen in Artikel 1 genannten Kirchen, jedoch
für jede derselben nur in demjenigen ermäßigten Betrage beizuziehen, welcher dem jeweils durch
die jüngste Volkszählung festgestellten Verhältnisse der Zahl der Gemarkungseinwohner desjenigen
Bekenntnisses, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, zur Gesamteinwohnerzahl der
Gemarkung entspricht.
Erstrecken sich mehrere Kirchspiele eines Bekenntnisses auf eine und dieselbe Gemarkung,
so sind die im ersten Absatz unter Ziffer 1, 2 und 3 Genannten für alle in Betracht kommenden
Kirchengemeinden bausteuerpflichtig, jedoch für jede nur in demjenigen ermäßigten Betrage,
welcher dem Verhältnisse der Zahl der dem Kirchspiel zugeteilten zur Gesamtzahl der bekenntnis-
angehörigen Gemarkungseinwohner entspricht.
Artikel 14.
Durch Kirchengemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf den Beizug der Einkommen-
steueranschläge unter 250 Mark verzichtet werden.
In gleicher Weise kann verzichtet werden auf den Beizug der Vermögenssteuerwerte solcher
lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn
die Steuerwerte eines Pflichtigen in einer Gemarkung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit
den Betrag von 1000 Mark übersteigen.
Bei Beurteilung der Anwendbarkeit der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 bleiben
die nach Artikel 13 Absatz 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 21 eintretenden Beizugs-
ermäßigungen außer Betracht.
Artikel l5.
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte des Steuerbetrages angesetzt,
welcher auf die beiden Gatten, falls dieselben eines Bekenntnisses wären, entfallen würde. Für
die hiernach anzusetzenden Steuern haften beide Gatten als Gesamtschuldner.
Kirchensteuerpflichtige natürliche Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Ziffer 1), welche
mit Anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesell-
schaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit Anderen in den Einzelkatastern der
Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind, während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13
Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 steuerpflichtig ist, werden mit dem ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Teile der Vermögenssteuerwerte derselben herau-
gezogen.