Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

VI. 57 
IX. Obere Verwaltungsaussicht. 
g 46. 
Zur Erledigung der Beschwerden, welche gegen die beim Vollzug ergehenden Beschlüsse 
der Bezirksämter einschließlich derjenigen nach 88 34 und 35 erhoben werden, sind die Landes- 
kommissäre zuständig. 
Durch Vermittlung der Landeskommissäre sind am Schlusse jeden Jahres dem Ministerium 
des Innern die Tabellen vorzulegen, welche die Bezirksämter über die zum Vollzuge gelangten 
Fälle der Unterbringung zur Zwangserziehung nach dem in der Anlage angeschlossenen 
Formular zu führen haben. 
Karlsruhe, den 6. Februar 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern. 
des Kultus und Unterrichts. Schenkel. 
von Dusch. 
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