Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

786 LIV. 
Artikel 28. 
Der Beschlußfassung seitens der Kirch sammlung beziehungsweise Gemeinde- 
vertretung (Artikel 8) hat die Aufstellung eines Voranschlages porauszugehen, welcher für das 
betrefende Kalenderjahr angibt und nachweist: 
. die für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse nach den einzelnen Abteilungen (Artikel 2) 
erforderlichen Summen; 
. die zur (teilweisen) Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder aus eigenem 
Vermögen der Gemeinde oder aus Stiftungen (Artikel 3) verwendbaren Mittel; 
. die hiernach im Wege der kirchlichen Besteuerung noch aufzubringende Summe und die 
Berechnung des Betrags, welcher nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 dieses 
Gesetzes auf je 100 Mark Gemeindesteuerwert erhoben werden soll 
a. von den bekenntnisangehörigen Kirchspielseinwohnern (Artikel 12, 13 und 15); 
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Bekenntnisangehörigen, sowie von suristischen 
Personen, Gesellschaften und Vereinen (Artikel 13). 
Auf Antrag der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde oder der dieser vor- 
gesetzten Aufsichtsbehörde kann von der Staatsbehörde gestattet werden, daß für eine längere, 
jedoch höchstens drei Jahre umfassende Periode der Voranschlag aufgestellt und die zu erhebende 
Steuer festgesetzt werde. 
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Artikel 24. 
Die Aufstellung des Voranschlags geschieht durch die das örtliche Kirchenvermögen ver- 
waltende Behörde. 
Vor Abhaltung der zur Beschlußfassung über den Voranschlag zu berufenden Versammlung 
der Kirchengemeinde beziehungsweise Gemeindevertretung ist derselbe zur Einsicht aller Beteiligten 
öffentlich aufzulegen. Auch ist jedem Beteiligten auf dessen Verlangen gegen die geordnete 
Gebühr = den im vierten Absatz dieses Artikels bezeichneten Beteiligten von Amts wegen und 
gebührenfrei — Abschrift zu erteilen. 
Einwendungen jeder Art können von jedem Beteiligten bis zu dem für die Beschluß- 
fassung der Kirchengemeinde bestimmten Tage schriftlich oder mündlich erhoben werden. 
Als beteiligt sind insbesondere die politischen Gemeinden zu betrachten, welche ganz oder 
teilweise mit ihren Gemarkungen zum Kirchspiel gehören, sowie die zu Leistungen für örtliche 
kirchliche Bedürfnisse privatrechtlich Verpflichteten. 
Artikel 25. 
Die Erteilung der Staatsgenehmigung zu dem die Steuer (Umlage) festsetzenden Beschluß 
der Kirchengemeinde beziehungsweise Gemeindevertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu. 
Bei Kirchspielen, welche Teile von mehreren Amtsbezirken umfassen, ist diejenige Bezirks- 
verwaltungsbehörde ausschließlich zuständig, in deren Bezirk der Pfarrort gelegen ist. 
 
	        
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