LIV. 787
Sind von Beteiligten Einsprachen erhoben, welchen bei der Beschlußfassung der Kirchen-
gemeinde nicht Folge gegeben wurde, oder nimmt, ohne daß solche Einsprachen vorliegen, der
Bezirksbeamte Anstand, die Genehmigung — überhaupt oder ohne Beschränkung — zu erteilen,
so hat der Bezirksrat über Erteilung oder Verweigerung der Staatsgenehmigung zu beschließen.
Artikel 26.
Gegen den Beschluß des Bezirksrats, welcher die Staatsgenehmigung versagt oder dieselbe
nur mit Beschränkungen erteilt hat, kann sowohl die das örtliche Kirchenvermögen verwaltende,
als die ihr vorgesetzte Aufsichtsbehörde oder die obere Kirchenbehörde den Rekurs ergreifen.
Gegen die Erteilung der Genehmigung steht ein Rekursrecht der Behörde jeder politischen
Gemeinde zu, welche ganz oder teilweise mit ihrer Gemarkung zum Kirchspiel gehört.
Die einzelnen Steuerpflichtigen können — vorbehaltlich der verwaltungsgerichtlichen Ent-
scheidung nach § 2 Ziffer 24 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege
betreffend, — gegen die erteilte Genehmigung nur insoweit rekurrieren, als die Beschwerde
dahin geht, daß die umzulegende Summe nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die Steuerpflichtigen verteilt sei.
Artikel 27.
Eine besondere, der Staatsgenehmigung unterliegende Beschlußfassung einer Kirchengemeinde
beziehungsweise einer Gemeindevertretung ist erforderlich für jede Ubernahme eines Aufwandes
oder einer Verpflichtung auf die Kirchengemeinde, welche eine Belastung der letzteren auf die
Dauer einer Mehrzahl von Voranschlagsperioden zur Folge hat, z. B. über Einführung neuer
ständiger Gehalte oder Erhöhung bisheriger solcher Gehalte, über Ausführung kirchlicher Bauten,
deren Aufwand auf mehrere Jahre verteilt werden soll, über Aufnahme von Anlehen der in
Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Art.
Auf derartige Beschlußfassungen sinden die Bestimmungen der Artikel 25 und 26 Absatz 1
und 2 sinngemäße Anwendung.
Artikel 28.
Das auf Grund des Voranschlags nach dessen endgültiger Feststellung gefertigte Steuerregister
wird von der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde der Bezirksverwaltungsbehörde
vorgelegt und durch diese für vollzugsreif erklärt.
Die im Register verzeichneten Steuerbeträge können sodann nach Maßgabe der Bestimmungen
über die Beitreibung der Gemeindeausstände zwangsweise erhoben werden.
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf Kirchensteuern
Anwendung.
Artikel 29.
Der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Kirchspiel oder irgend ein Teil des-
selben gelegen ist, sind Rechnungsauszüge sowie auf Verlangen die Rechnungen selbst vorzulegen,
aus welchen die Verwendung der durch kirchliche Steuern erhobenen Summen zu ersehen ist.