Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LIV. 787 
Sind von Beteiligten Einsprachen erhoben, welchen bei der Beschlußfassung der Kirchen- 
gemeinde nicht Folge gegeben wurde, oder nimmt, ohne daß solche Einsprachen vorliegen, der 
Bezirksbeamte Anstand, die Genehmigung — überhaupt oder ohne Beschränkung — zu erteilen, 
so hat der Bezirksrat über Erteilung oder Verweigerung der Staatsgenehmigung zu beschließen. 
Artikel 26. 
Gegen den Beschluß des Bezirksrats, welcher die Staatsgenehmigung versagt oder dieselbe 
nur mit Beschränkungen erteilt hat, kann sowohl die das örtliche Kirchenvermögen verwaltende, 
als die ihr vorgesetzte Aufsichtsbehörde oder die obere Kirchenbehörde den Rekurs ergreifen. 
Gegen die Erteilung der Genehmigung steht ein Rekursrecht der Behörde jeder politischen 
Gemeinde zu, welche ganz oder teilweise mit ihrer Gemarkung zum Kirchspiel gehört. 
Die einzelnen Steuerpflichtigen können — vorbehaltlich der verwaltungsgerichtlichen Ent- 
scheidung nach § 2 Ziffer 24 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege 
betreffend, — gegen die erteilte Genehmigung nur insoweit rekurrieren, als die Beschwerde 
dahin geht, daß die umzulegende Summe nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes 
auf die Steuerpflichtigen verteilt sei. 
Artikel 27. 
Eine besondere, der Staatsgenehmigung unterliegende Beschlußfassung einer Kirchengemeinde 
beziehungsweise einer Gemeindevertretung ist erforderlich für jede Ubernahme eines Aufwandes 
oder einer Verpflichtung auf die Kirchengemeinde, welche eine Belastung der letzteren auf die 
Dauer einer Mehrzahl von Voranschlagsperioden zur Folge hat, z. B. über Einführung neuer 
ständiger Gehalte oder Erhöhung bisheriger solcher Gehalte, über Ausführung kirchlicher Bauten, 
deren Aufwand auf mehrere Jahre verteilt werden soll, über Aufnahme von Anlehen der in 
Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Art. 
Auf derartige Beschlußfassungen sinden die Bestimmungen der Artikel 25 und 26 Absatz 1 
und 2 sinngemäße Anwendung. 
Artikel 28. 
Das auf Grund des Voranschlags nach dessen endgültiger Feststellung gefertigte Steuerregister 
wird von der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde der Bezirksverwaltungsbehörde 
vorgelegt und durch diese für vollzugsreif erklärt. 
Die im Register verzeichneten Steuerbeträge können sodann nach Maßgabe der Bestimmungen 
über die Beitreibung der Gemeindeausstände zwangsweise erhoben werden. 
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf Kirchensteuern 
Anwendung. 
Artikel 29. 
Der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Kirchspiel oder irgend ein Teil des- 
selben gelegen ist, sind Rechnungsauszüge sowie auf Verlangen die Rechnungen selbst vorzulegen, 
aus welchen die Verwendung der durch kirchliche Steuern erhobenen Summen zu ersehen ist.
	        
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