Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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IIV. 791 
In dieser Weise sind insbesondere zu ordnen: 
  
· die Bestellung der Kirch 9 indevertretung (Artikel 6); 
2. die Gründe, aus welchen Kirchengemeindegenossen (Artikel 4 Absatz 1) — unbeschadet 
der Bestimmungen im zweiten und dritten Absatz des Artikels 4 — als nicht selbständig 
angesehen und von der Stimmberechtigung in den Versammlungen der Kirchengemeinde, 
sowie von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit bei Wahlen zur Kirchengemeinde- 
vertretung ausgeschlossen sein sollen: 
die Art der unter Ziffer 2 bezeichneten Wahlen, das Wahlverfahren — einschließlich 
der Leitung der Wahlen und der Berufung der Wähler: 
Hdie Zusammenberufung der Versammlungen der Kirchengemeinde beziehungsweise 
  
  
Kirch devertretung; die Geschäftsleitung (Führung des Vorsitzes) bei diesen 
Versammlungen; die Geschäftsordnung für dieselben; 
. die Auflösung der Kirchengemeindevertretung außerhalb des in Artikel 10 vorgesehenen 
Falles; 
die Einrichtung der Voranschläge und Steuerregister; das Verfahren bei deren Auf- 
stellung und Feststellung (Artikel 22 bis 30); 
. die Verrechnung der aus kirchlichen Steuern herrührenden Gelder; die Rechnungslegung 
un Rechnungsabhör; 
as Verfahren für den durch die Staatsgewalt zu bewirkenden Vollzug 
a. staatlicher Entscheidungen, welche die Notwendigkeit einer kirchlichen Bauherstellung 
aussprechen (Artikel 31 Absatz 1c); 
.der Erfüllung von Verpflichtungen, welche Kirchengemeinden auf Grund eines 
staatlich genehmigten Beschlusses gegen Dritte übernommen haben oder welche ihnen 
zufolge einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung obliegen, wenn 
deren Erfüllung wegen Mangels gerichtlich zugreifbarer Vermögensgegenstände im 
Wege der kirchlichen Bestenerung erfolgen muß. 
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Artikel 38. 
Außer den in dem Gesetze vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege, 
§ 3 Ziffern 7 und 10, sowie § 4 Ziffer 2 bezeichneten Fällen erkennt der Verwaltungsgerichtshof 
in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: 
1. 
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3. 
4. 
über die Stimmberechtigung in Versammlungen der Kirchengemeinde (Artikel 4 und 8, 
Artikel 37 Absatz 2 Ziffer 2): 
über das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen zur Kirchengemeindevertretung 
  
(Artikel 4 und 8, Artikel 37 Absatz 2 Ziffer 2); 
über die Gültigkeit angefochtener Wahlen der unter Ziffer 2 bezeichneten Art; 
über das Maß der den Filialisten hinsichtlich ihres Beizuges zu den Steuern für die 
Gesamtkirchengemeinde zu gewährenden Erleichterung (Artikel 21).
	        
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