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IIV. 791
In dieser Weise sind insbesondere zu ordnen:
· die Bestellung der Kirch 9 indevertretung (Artikel 6);
2. die Gründe, aus welchen Kirchengemeindegenossen (Artikel 4 Absatz 1) — unbeschadet
der Bestimmungen im zweiten und dritten Absatz des Artikels 4 — als nicht selbständig
angesehen und von der Stimmberechtigung in den Versammlungen der Kirchengemeinde,
sowie von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit bei Wahlen zur Kirchengemeinde-
vertretung ausgeschlossen sein sollen:
die Art der unter Ziffer 2 bezeichneten Wahlen, das Wahlverfahren — einschließlich
der Leitung der Wahlen und der Berufung der Wähler:
Hdie Zusammenberufung der Versammlungen der Kirchengemeinde beziehungsweise
Kirch devertretung; die Geschäftsleitung (Führung des Vorsitzes) bei diesen
Versammlungen; die Geschäftsordnung für dieselben;
. die Auflösung der Kirchengemeindevertretung außerhalb des in Artikel 10 vorgesehenen
Falles;
die Einrichtung der Voranschläge und Steuerregister; das Verfahren bei deren Auf-
stellung und Feststellung (Artikel 22 bis 30);
. die Verrechnung der aus kirchlichen Steuern herrührenden Gelder; die Rechnungslegung
un Rechnungsabhör;
as Verfahren für den durch die Staatsgewalt zu bewirkenden Vollzug
a. staatlicher Entscheidungen, welche die Notwendigkeit einer kirchlichen Bauherstellung
aussprechen (Artikel 31 Absatz 1c);
.der Erfüllung von Verpflichtungen, welche Kirchengemeinden auf Grund eines
staatlich genehmigten Beschlusses gegen Dritte übernommen haben oder welche ihnen
zufolge einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung obliegen, wenn
deren Erfüllung wegen Mangels gerichtlich zugreifbarer Vermögensgegenstände im
Wege der kirchlichen Bestenerung erfolgen muß.
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Artikel 38.
Außer den in dem Gesetze vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege,
§ 3 Ziffern 7 und 10, sowie § 4 Ziffer 2 bezeichneten Fällen erkennt der Verwaltungsgerichtshof
in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
1.
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3.
4.
über die Stimmberechtigung in Versammlungen der Kirchengemeinde (Artikel 4 und 8,
Artikel 37 Absatz 2 Ziffer 2):
über das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen zur Kirchengemeindevertretung
(Artikel 4 und 8, Artikel 37 Absatz 2 Ziffer 2);
über die Gültigkeit angefochtener Wahlen der unter Ziffer 2 bezeichneten Art;
über das Maß der den Filialisten hinsichtlich ihres Beizuges zu den Steuern für die
Gesamtkirchengemeinde zu gewährenden Erleichterung (Artikel 21).