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Nr. LV.
Gesetzes- und Verordnungs-WMlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. Dezember 1906.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter.
richts: die rechtspolizeilichen Vermögensverzeichnungen betreffend: den Aufwand für die Volksschulen betressend; die
Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Vergütung der
den Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskosten betreffend: des Großherzoglichen Oberschulrals: den
Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. Dezember 1906.)
Die rechtspolizeilichen Vermögensverzeichnungen betreffend.
Artikel l.
In der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes und Verordnungsblatt
Seite 6665) wird § 129 durch nachstehende Vorschriften ersetzt:
Vorbereitendes Verfahren.
129.
Im Allgemeinen.
1. Zur Vorbereitung des Nachlaßverzeichnisses hat das Notariat die Familien= und
Vermögensverhältnisse, soweit erforderlich und nicht schon bei einer vorhergegangenen Siegelung
oder bei Erteilung eines Erbscheins geschehen, durch Befragung bekannter oder ermittelter
Beteiligter oder in anderer Weise zu erheben, sowie Auszüge aus Standesregistern und sonstige
Aktenstücke, welche für die Nachlaßsache von Bedeutung sind, zu beschaffen.
2. Von den Grundbuchämtern sind in den geeigneten Fällen Zeugnisse nach den anliegenden Jormne
Formularen zu erheben. znd' *
3. Das Amtsgericht des Wohnorts und des Aufenthaltsorts und nach Umständen die Behörden
früherer Wohn= und Aufenthaltsorte sind um Mitteilung von Testamenten, Erbverträgen und
Eheverträgen zu ersuchen. Wegen der an badische Amtsgerichte zu richtenden Testaments-
nachfrage vergleiche § 89· i Absatz 1.e
Gesetes- und Verordungeblatl 101, 111