Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

794 LV. 
4. Wenn dem Notariat bekannt ist (vergleiche Frage 16 des Ermittlungsprotoktolls), daß 
eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen bei einem Amtsgericht hinterlegt ist, so sollen 
dem verwahrenden Gericht in dem Ersuchen um Mitteilung der zuvor zu eröffnenden Verfügung 
die gesetzlichen Erben bezeichnet werden, soweit sie dem Notariat bekannt sind. 
5. Soweit zu dem Nachlasse bewegliche Sachen gehören, die nicht schon gemäß § 108 
verzeichnet und geschätzt sind, hat der Notar deren Verzeichnung durch die örtliche Inventur 
behörde (§ 130) herbeizuführen. 
6. Gehören zu dem Nachlasse Grundstücke, die auf anderen Gemarkungen als auf der 
jenigen des Geschäftsortes (§ 136) gelegen sind, so soll der Notar, unbeschadet der Vorschrift 
des § 140 Absatz 2, deren vorherige amtliche Schätzung durch die für die Gemarkungen 
bestellten öffentlichen Schätzer herbeiführen, wenn deren Beizug im Termin für Aufnahme des 
Inventars der Kosten wegen untunlich ist. 
7. Soweit die Verzeichnung oder die Schätzung von Grundstücken, von Wertpapieren und 
anderen Forderungen den Beizug besonderer Sachverständiger (vergleiche §8 140 bis 142) 
erfordert, sollen diese bestellt werden und sollen die vorbereitenden Mitteilungen an dieselben 
so zeitig erfolgen, daß die Begutachtung vor dem für Aufnahme des Inventars zu bestimmenden 
Termine oder aber die Mitwirkung in diesem ermöglicht ist. 
8. Macht die Schätzung eines Grundstücks (z. B. eines Waldes) im einzelnen Falle den 
Beizug einer Hilfsperson (z. B. eines Waldhüters) nach Ansicht des Schätzers erforderlich, so 
hat dieser das Notariat behufs weiterer Anordnung hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Notariat 
hat dann darüber zu befinden, ob gemäß § 48 Absatz 4 des Rechtspolizeigesetzes an Stelle des 
ständigen Schätzers eine andere Person als Schätzer zugezogen werden oder ob eine solche neben 
dem ständigen Schätzer als Gehilfe bei der Schätzung mitwirken soll. 
8 1294. 
Verfahren bei Mehrheit von Erben. 
1. Falls das Ermittlungsprotokoll hierüber nicht schon Auskunft gibt, hat das Notariat 
von den Beteiligten die vorläufige Erklärung zu erheben, ob eine Auseinandersetzung gewünscht 
wird. Jedoch sind, wenn nach Lage des Falles ohne weitere Erhebungen die Beteiligten auch 
noch keine vorläufige Stellung zur Auseinandersetzungsfrage nehmen können, zuvor noch die 
erforderlichen Ermittlungen anzustellen. 
2. Die Befragung der Beteiligten liegt dem Notar ob, wenn die Beteiligten an dessen 
Amtssitz wohnen. Soweit sie in anderen Orten des Notariatsdistrikts oder in der Nähe eines 
solchen Ortes wohnen, ist ihre Befragung tunlichst an einem auswärtigen Amtstage (§ 36 u) 
durch den Notar vorzunehmen. Ist dies ohne Verzögerung des Geschäfts nicht möglich, so 
kann die Befragung dem Ortsgerichtsvorsteher (§ 52) aufgetragen werden.
	        
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