790 IV.
2. Als § 13-X u wird folgende Bestimmung eingefügt:
1345.
Bevollmächtigte.
1. Soweit eine notarielle oder nachlaßgerichtliche Urkunde die Grundlage einer Eintragung
ins Grundbuch bilden soll, ist die Vorlegung einer dem § 29 der Grundbuchordnung ent-
sprechenden Vollmacht unerläßlich. Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist ferner zur Abgabe
einer Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Annahme oder der
Ausschlagung (§§ 1945, 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) notwendig.
2. In anderen Fällen kann im Hinblick auf §§ 13 Satz 3, 194 Absatz 1, 72 folgende
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Nachlaßgericht in
geeigneten Fällen vom Verlangen der Vorlegung öffentlich beglaubigter Vollmachtsurkunden
absehen. Dies gilt auch für eine Urkunde über Ubertragung der Vollmacht.
3. In § 137 erhält die Ziffer 10 die Bezeichunng Ziffer 12. Nach der Ziffer
werden eingefügt:
10. die Ersatzberechnung (§5 151):
11. die Schlußzusammenstellung (8 151 b);.
. Nach § 151 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
löln.
Ersatzberechunng.
1. Ist der Erblasser ein Ehegatte, so ist unmittelbar an die Beschreibung des vorhandenen
Vermögens eine Feststellung der Forderungen und Verbindlichkeiten, welche infolge der während
der Ehe in den Vermögensmassen vorgekommenen Veränderungen zwischen dem Sondergut der
Ehegatten und der Gütergemeinschaft (Gesamtgut) bestehen, anzuschließen.
2. Das Notariat hat die zur Feststellung der Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten
erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen zu veranstalten, insbesondere geeignetenfalls bei
den Grundbuchbehörden zu erheben, welche ehemännlichen und eheweiblichen Grundstücke während
der Ehe veräußert worden sind, und die Akten über Verlassenschaftsverhandlungen, Vermögens
übergaben und dergleichen einzufordern (§ 129 Absatz 1), um zu ermitteln, ob und inwieweit
sich aus denselben Ersatzansprüche zwischen den verschiedenen Vermögensmassen ergeben
3. Die Ersatzberechuung bildet einen Bestandteil des Nachlaßverzeichnisses.
8 151b.
Schlußzusammenstellung.
1. Aus den Ergebnissen der Vermögensaufnahme einschließlich einer etwaigen Ersag.
berechnung ist das Vermögen des Erblassers, in den hierzu geeigneten Fällen unter Hinzu
rechnung seines Anteils am Gesamtgut, festzustellen.