Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LV. 799 
Amtsgerichtsbezirk 
Notariat (Nachlaßgericht) Gemeinde 
Not. RPT. O. Ermittelung und Sicherung. 
Den Nachlaß de 
betreffend. 
Geschehen zu am 190 
(am Eintausend neunhundert und 3 
Vor dem Großh. badischen Notariat als Nachlaßgericht. 
Gegenwärtig: der Großh. Notar in 
und als Urkundsperson der 
Auf die vorgeheftete Sterbfallsanzeige haben die oben Bezeichneten sich heute mittags um Uhr 
in die Wohnung de Verstorbenen begeben, um!) 
Sicherung der zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen vorzunehmen. 
In dieser Wöhnung sind außer den Obengenannten anwesend: 
Durch Vernehmung dieser Personen habe ich zunächst über die persönlichen und Familienverhältnisse 
sowie über die Vermögensverhältnisse de. Erblasser das Folgende ermittelt. 
1) Hier ist einzusetzen: 
a. In Fällen des § 16 R.P.G.: „die beim Vorhandensein minderjähriger (entmündigter, unter vorläusige Vormund- 
schaft gestellter, abwesender) Erben gebotene“. 
b. In Fällen des 3 1960 B.G.B.; „da der Erbe unbekannt ist (oder: da der Erbe die 
Erbschaft noch nicht angenommen hat“, oder: „da ungewiß ist, ob der Erber die Erb- 
schaft angenommen hat") die (im Fall gestellten Antrags: „von dem 
beantragte und) nach den Umständen, insbesondere wegen der Beschaffenheit der Nochsahsachen, gebotene". 
Formular 6 a (Notar) 
zu Rechtspolizeiordnung §& 110.
	        
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