Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

* 5. 
Wird in Mädchenklassen hauswirtschaftlicher Unterricht nach Maßgabe der Ministerial= 
verordnung vom 26. November 1891, den Fortbildungsunterricht der Mädchen betreffend, 
erteilt, soll die einzelne Klasse nicht mehr als 24 Schülerinnen zählen, die in Gruppen von 
je 6 zu verteilen und an 4 Herden zu beschäftigen sind. 
86. 
Sind an einer Volksschule mehrere Lehrer angestellt, so ist darauf zu achten, daß die 
Fortbildungsschulklassen den für diesen Unterricht geeignetsten Lehrern zugewiesen werden. 
Wenn Knabenklassen in größerer Anzahl vorhanden sind, empfiehlt es sich, einzelne Lehrer 
ausschließlich mit Fortbildungsunterricht zu beschäftigen. 
II. Anterrichtszeit. 
§ 7. 
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden wird nach § 7 der Ministerialverordnung 
vom 24. März 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, vom Gemeinderat bestimmt, wobei 
sedoch unter die gesetzlich festgestellte Mindestzahl nicht herabgegangen werden darf. 
Es wird insonderheit den großen Gemeinden empfohlen, eine tunlichst reichliche, der ört. 
lichen Bedeutung dieses Unterrichtszweiges entsprechende Bemessung eintreten zu lassen. 
ie 
Wird in Mädchenklassen hauswirtschaftlicher Unterricht mit Ubung im Kochen erteilt, so 
sind für jede Klasse mindestens 1 Wochenstunden anzusetzen. 
III. Anterricht. 
SO. 
Der Unterricht soll sich nach §# 7 des Gesetzes vom 18. Februar 1874, den Fortbildungs 
unterricht betreffend, im allgemeinen auf Lesen, Ubungen im mündlichen und schriftlichen 
Ausdruck und Rechnen beschränken. 
Auf dem Stundenplane haben deshalb nur die Gegenstände Lesen, Schreiben und Rechnen 
zu erscheinen. 
1. Lesen. 
10. 
Dem Lesen ist überall das amtliche „Lesebuch für Fortbildungsschulen“ zugrunde zu legen. 
Die Benützung sonstiger Hilfsmittel neben dem amtlichen Lesebuche ist nur mit Geneh 
migung des Kreisschulrats zulässig. 
15.
	        
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