Nr. LVI. 888
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. Dezember 1906.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Anwendung des Beamtengesees auf die Lehrer an Volksschulen betressend.
Verordnung und Bekanntmachunn: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts:
die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend: des Ministeriums des Innern: die Beschaffenheit des zu amt-
lichen Zwecken bestimmten Papieres betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 19. Dezember 1906.)
Die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Im Hinblick auf den Zusatz, den § 118 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom
13. Mai 1892 durch das Gesetz vom 19. Juli 1906, betreffend Anderung des Gesetzes über
den Elementarunterricht, erhalten hat, werden die §§ 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der landes-
herrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer
an Volksschulen betreffend, in der Fassung der landesherrlichen Verordnung vom 27. März 1899
geändert, wie folgt:
§ 2 Absatz 1.
Die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter kann durch die Oberschulbehörde Lehrern
(Lehrerinnen) verliehen werden, welche nach erfolgter Aufnahme unter die Volksschulkandidaten
(§ 26 des Gesetzes über den Elementarunterricht) beziehungsweise nach bestandener „Erster“
oder „Höherer Lehrerinnenprüfung" (Verordnung vom 19. Dezember 1884, die Prüfung von
Lehrerinnen betreffend) im Großherzogtum an Volksschulen oder an Anstalten der in 88 117
und 118 des Elementarunterrichtsgesetzes bezeichneten Art die vorgeschriebene Probedienstzeit
zurückgelegt haben.
Soweit Anstalten der letztgenannten Art in Betracht kommen, ist die Verleihung der
Beamteneigenschaft dadurch bedingt, daß die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmer die
Anstalt ist, in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung nach
Maßgabe der für die nichtetatmäßigen Lehrer an Volksschulen bestehenden Vorschriften übernimmt.
§ 4 Absatz 1.
An Lehrerinnen, die ausschließlich für Handarbeitsunterricht oder für Unterricht in der
Haushaltungskunde bestimmt sind (Elementarunterrichtsgesetz §§ 36 Ablab 1, 117 und 120),
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.