Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LVI. 837 
In den Formularen 2 und 4 ist die für die Angabe des Vaters bestimmte Rubrik aus- 
zufüllen, wenn das Kind 
A. ehelich ist (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1591 ff.), oder 
b. durch nachfolgende Ehe legimitiert ist (§ 146), oder 
. für ehelich erklärt ist (8§ 147), oder 
d. von einem Manne an Kindesstatt angenommen ist (§ 150). 
In die bezeichnete Rubrik ist dagegen nicht aufzunehmen: 
a. wer nur im Sinne der §§ 1708 bis 1718 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vater 
eines unehelichen Kindes gilt, 
b. wer nur dem unehelichen Kinde seiner Ehefrau seinen Namen erteilt hat (§ 156). 
Im Falle der Annahme an Kindesstatt sind an Stelle der leiblichen Eltern die Annehmenden 
(oder der Annehmende) aufzuführen und als solche zu bezeichnen (§ 150 Absatz 3). 
In 
§ 83 Absatz 1 
werden nach dem Wort „Beamter“ die Worte eingestellt: 
ferner bei Geburtszeugnissen, die für Schul= und Unterrichtszwecke, einschließlich des Konfir- 
mations= und Kommunionsunterrichts, benötigt werden. 
In 
§ 92% 
ist das Wort „Sterblisten“ durch „Totenlisten“ zu ersetzen. 
§ 96 Absatz 2 
erhält folgende Fassung: 
Weiter kommen zum Ansatz: 
a. für jeden beglaubigten Auszug aus den Registern sowie für Bescheinigungen 
nach Formular 2 bis 4 mit Einschluß der Schreibgebüürten ½ 4 
b. wird über mehrere selbständige Eintragungen eine gemeinsame Bescheinigung 
erteilt und erfordert diese das Nachschlagen von mehr als einem dahruange 
der Register, für jeden weiter nachzuschlagenden dahrgaug noch ½ 40. 
jedoch zusammen höchstens . ZJA 
PStG§16-undRPKGL2-Ztssl 
In 
897 
werden dem Schlußsatz die Worte beigefügt: 
und den Auszügen, welche von den württembergischen Standesbeamten zur Fortführung der 
Familienregister benötigt werden. 
In 
§ 98 Absatz 3 
ist nach der Zahl 266 die Zahl 278 einzusetzen.
	        
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