Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LVI. 839 
In 
8 110 
werden in Absatz 1 die Worte: „auch wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist“ gestrichen 
und das Wort „Tage“ durch „Wochentage“ ersetzt. 
In der Anmerkung ist beizufügen: 
Re# vom 14. April 1905 (RGl S. 251). 
8 120 
erhält folgende Zusätze: 
3. Bei Geburten, die nach eingetretener Mobilmachung außerhalb des deutschen Reichs 
bei der Kaiserlichen Marine erfolgen, finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
4. Geburten, die auf einem in Dienst gestellten Schiff oder Fahrzeug der Kaiserlichen 
Marine erfolgen, werden vom Stationskommando, zu welchem das Schiff oder Fahrzeug gehört, 
unter Übersendung der darüber von dem Kommando des Schiffs oder Fahrzeugs aufgenommenen 
Urkunden dem zuständigen Standesbeamten angezeigt und sind auf Grund dieser Anzeigen in 
das Standesregister einzutragen. 
Der Anmerkung ist beizufügen: 
und vom 20. Februar 1806 g8 2, 31. 
g 134 
erhält folgenden Absatz 3: 
3. Von dem Randvermerk ist eine beglaubigte Abschrift dem zuständigen Geistlichen behufs 
Richtigstellung des Kirchenbuchs kostenfrei zu übersenden. 
In 
* 136 Ziffer 3 
ist nach den Worten: „den Todestag des Mannes“ einzuschalten: „den Zeitpunkt des Todes, 
der in dem die Todeserklärung des Mannes aussprechenden Urteile festgestellt ist". 
In 
s 144 Absatz 2 
werden nach den Worten „die Beurkundung" die Worte „sowie die Eintragung der Anerkennung 
in den Fällen der §§ 139 Ziffer 2 und 142 Ziffer 4“ eingestellt. 
* 147 Absatz 3 
erhält folgende Fassung: 
Wird vom Antragsteller oder auf sein Ansuchen von einer Behörde die Verfügung ein- 
gereicht, durch welche die Ehelichkeitserklärung ausgesprochen worden ist, so hat der Standes- 
beamte den erforderlichen Vermerk (vergleiche § 134 und wegen der Form den Randvermerk 
bei Muster B2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats) zu bewirken. 
AABO § 32, NP Söge.
	        
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