840 LVI.
Als
8 149a
wird hinter § 149 eingestellt:
1. Nach der in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden bestehenden
Gesetzgebung gilt ein Kind, das von einer Angehörigen dieser Staaten außer der Ehe geboren
ist, solange es von ihr nicht in einer öffentlichen Urkunde auerkannt wird, als Kind einer
unbekannten Mutter und deshalb, wenn die Geburt im Ausland erfolgt ist, als Ausländer.
2. Um die Unzuträglichkeiten zu vermeiden, die sich aus dieser Rechtslage für solche
Kinder, insbesondere im Falle der Übernahme der Mutter durch die Behörden des Heimats-
staats, ergeben, sind die aus jenen Staaten stammenden unehelichen Mütter zur alsbaldigen
Anerkennung ihrer im Inlande geborenen Kinder anzuhalten.
3. Auf die Anerkennung der Mutterschaft finden die §§ 139, 140, 142 entsprechende
Anwendung.
8 154
erhält folgenden Zusatz:
Die Vorschrift des § 134 Absatz 3 findet Anwendung.
In
8 158
erhält Absatz 1 folgenden Zusatz:
Hat der Träger des Vornamens das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so kann
das badische Amtsgericht, in dessen Bezirk der Namensträger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, die Anderung des Vornamens gestatten.
8 158.
erhält folgenden Absatz 4:
Die Vermerkung geschieht in der Form des oberen Randvermerks bei Muster B2 der
bundesrätlichen Ausführungsvorschriften.
In der Anmerkung ist beizufügen:
RPO g8 658a.
8 190 Absatz 3
lautet künftig:
3. Von der Vorschrift in Absotz 1 kann Befreiung bewilligt werden. Die Bewilligung
steht dem Bundesstaate zu, dem die Frau angehört; für Deutsche, die keinem Bundesstaate
angehören, steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
Ist die Frau badische Staatsangehörige, so ist zur Bewilligung das badische Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Frau ihren Wohnsitz oder mangels eines in Baden begründeten
Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und, wenn weder ein Wohnsitz noch ein gewöhn-
licher Aufenthalt im Lande besteht, das badische Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen
werden soll. Besteht im Lande weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt und soll
die Ehe außerhalb Badens geschlossen werden, so ist die Entschließung des Justizministeriums
nachzusuchen.
BGB S 13135, 1322, RPO § 58 b.