LVI. 841
8 191 Absatz 1
erhält nachstehende Fassung:
Die Gesuche um Bewilligung der Befreiung von Eheverboten müssen die Tatsachen
enthalten, auf welche sie gegründet werden, und die beiden Personen nennen, zwischen denen
die Ehe geschlossen werden soll.
8 192 Absatz 1
erhält folgenden Zusatz:
Dabei ist über die Vermögensverhältnisse der Beteiligten wenigstens soviel anzugeben, als
zur Festsetzung der Taxe für die beantragte Entscheidung zu wissen nötig ist.
8 198
erhält folgenden Absatz 3:
Volksschulkandidaten, welche die Dienstprüfung noch nicht bestanden haben, bedürfen zu
ihrer Verehelichung der Erlaubnis des Oberschulrats.
Der Anmerkung ist beizufügen:
und vom 17. Juli 1892 8 7.
§ 201 Absatz 1
erhält folgenden Zusatz:
Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Mann neben der bayerischen
noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
Die §8§ 202 bis 210 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
§ 202.
1. (Wie bisher ohne Anmerkung).
2. Besitzt ein Verlobter überhaupt keine Staatsangehörigkeit, so sind die Eheerfordernisse
nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem der Verlobte zuletzt angehört hat, und wenn
er auch früher keinem Staate angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in dem er seinen
Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
3. Sind nach dem Rechte eines fremden Staates, dessen Gesetze nach Absatz 1 und 2 für
maßgebend erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwenden, so finden diese Gesetze Anwendung.
(Grundsatz der Rückverweisung.)
Eins Ges Art. 13,, 29, 27.
203.
1. Die Vorschriften des § 202 gelten auch für Ehen von Personen, von denen wenigstens
eine ein Angehöriger eines Staates ist, der dem internationalen Eheschließungsabkommen
vom 12. Juni 1902 beigetreten ist, die Vorschrift des § 202 Ziffer 3 mit der Maßgabe,
daß, wenn das Gesetz des Heimatstaats eines Verlobten ausdrücklich auf das Gesetz eines anderen
Vertragsstaats verweist, das Gesetz des anderen Vertragsstaates anzuwenden ist, auch wenn
es nicht das deutsche Gesetz ist.
Inter-
nationales
Ebe-
schließungs-
abkommen.