Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LVI. 841 
8 191 Absatz 1 
erhält nachstehende Fassung: 
Die Gesuche um Bewilligung der Befreiung von Eheverboten müssen die Tatsachen 
enthalten, auf welche sie gegründet werden, und die beiden Personen nennen, zwischen denen 
die Ehe geschlossen werden soll. 
8 192 Absatz 1 
erhält folgenden Zusatz: 
Dabei ist über die Vermögensverhältnisse der Beteiligten wenigstens soviel anzugeben, als 
zur Festsetzung der Taxe für die beantragte Entscheidung zu wissen nötig ist. 
8 198 
erhält folgenden Absatz 3: 
Volksschulkandidaten, welche die Dienstprüfung noch nicht bestanden haben, bedürfen zu 
ihrer Verehelichung der Erlaubnis des Oberschulrats. 
Der Anmerkung ist beizufügen: 
und vom 17. Juli 1892 8 7. 
§ 201 Absatz 1 
erhält folgenden Zusatz: 
Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Mann neben der bayerischen 
noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. 
Die §8§ 202 bis 210 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
§ 202. 
1. (Wie bisher ohne Anmerkung). 
2. Besitzt ein Verlobter überhaupt keine Staatsangehörigkeit, so sind die Eheerfordernisse 
nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem der Verlobte zuletzt angehört hat, und wenn 
er auch früher keinem Staate angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in dem er seinen 
Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 
3. Sind nach dem Rechte eines fremden Staates, dessen Gesetze nach Absatz 1 und 2 für 
maßgebend erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwenden, so finden diese Gesetze Anwendung. 
(Grundsatz der Rückverweisung.) 
Eins Ges Art. 13,, 29, 27. 
203. 
1. Die Vorschriften des § 202 gelten auch für Ehen von Personen, von denen wenigstens 
eine ein Angehöriger eines Staates ist, der dem internationalen Eheschließungsabkommen 
vom 12. Juni 1902 beigetreten ist, die Vorschrift des § 202 Ziffer 3 mit der Maßgabe, 
daß, wenn das Gesetz des Heimatstaats eines Verlobten ausdrücklich auf das Gesetz eines anderen 
Vertragsstaats verweist, das Gesetz des anderen Vertragsstaates anzuwenden ist, auch wenn 
es nicht das deutsche Gesetz ist. 
Inter- 
nationales 
Ebe- 
schließungs- 
abkommen.
	        
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