Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

842 LVI. 
2. Das Abkommen gilt in folgenden Staaten: Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, 
Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und der Schweiz. 
Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung, 
R#1904 S. 221 Art. 1 und 8 und 1905 S. 716. An dem Abkommen sind ferner betelligt: Osterreich-Ungarn, Spanien 
und Portugal; das Abkommen ist aber in diesen Staaten noch nicht in Kraft getreten. 
§ 204. 
Dusicha Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung 
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4 Nechts ichen gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 
Einsf Ges Art. 30. 
§ 205. 
In Ansehung der Ehefrau eines in Deutschland unbeschränkt für tot erklärten Ausländers, 
welche bis zu ihrer Verheiratung Deutsche gewesen ist, wird die Eingehung der Ehe nach den 
dentschen Gesetzen beurteilt. 
Einsches Art. 13 Abs. 2. 
g 206. 
Ehefähigkeits 1. Nichtdeutsche Verlobte, die im Großherzogtum die Ehe eingehen wollen, haben dem 
zengnis. Standesbeamten ein Zeugnis der zuständigen Behörde des Staates, dem sie angehören, darüber 
beizubringen, daß der Eheschließung nach dem bürgerlichen Recht ihrer Heimat kein Hindernis 
entgegensteht. In dem Zeugnis muß die Person, mit welcher der ausländische Verlobte die 
Ehe eingehen will, namentlich bezeichnet sein. 
2. Der Standesbeamte soll dem ausländischen Verlobten in geeigneten Fällen beim Ent- 
werfen eines Gesuchs an dessen Heimatbehörde oder an den zuständigen Konsul behilflich sein. 
3. Wegen der erforderlichen Beglaubigung des Zeugnisses vergleiche § 234. 
207. 
Ausnahme für Die von einem Schweizer im Ausland gemäß dem dortigen formellen und materiellen 
Schweizer. Recht abgeschlossene Ehe wird in der Schweiz auch in privatrechtlicher Hinsicht anerkannt. Es 
bedarf daher für Schweizer, welche in Baden eine Ehe abschließen wollen und die hierlands 
vorgeschriebenen Erfordernisse der Eheschließung nachweisen, keines Zeugnisses nach § 206. 
§ 208. 
Fs von 1. Außer bei Schweizern darf von Beibringung eines Zeugnisses nach § 206 nur dann 
eibringung 
eines Ehe, abgeseben werden, wenn das Justizministerium hiervon Befreiung bewilligt. 
fähigkeits. 2. Gesuche um Befreiung von Beibringung des Zeugnisses können beim Standesbeamten 
zeugnisses. schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden und sind von diesem mit gutächtlicher Außerung 
dem Amtsgericht behufs Weiterleitung an das Justizministerium vorzulegen. Das Gesuch 
hat die in § 231 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und außerdem die Erklärung, 
ob und in welchem Grade die Verlobten miteinander verwandt oder verschwägert sind, ob und
	        
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