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mit wenn sie bereits verheiratet waren, wodurch die etwa früher bestandene Ehe aufgelöst
worden ist und ob minderjährige Kinder aus dieser Ehe vorhanden sind. Soweit die Richtigkeit
dieser Angaben dem Standesbeamten nicht persönlich bekannt oder durch die vorliegenden
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel hinreichend festgestellt ist, soll wenigstens
einem der Verlobten eine eidesstattliche Versicherung darüber (vergleiche 8 236) abgenommen
werden. Dem Vorlagebericht sind die Geburtsurkunden der Verlobten, die Ausweise über ihre
Staatsangehörigkeit, das Protokoll über eine etwaige eidesstattliche Versicherung sowie alle
diejenigen Urkunden anzuschließen, welche für die Entscheidung des Gesuchs von Bedeutung
sein können.
§ 209.
1. Die russische Regierung betrachtet als Erfordernis einer gültigen Eheschließung ruffischer
Staatsangehöriger, auch wenn dieselbe im Auslande vor sich geht, die Trauung durch einen
die
Geistlichen von der Konfession des betreffenden russischen Staatsangehörigen, also bei orthodoxen ssirden von
Besondere
Bestimmung
Ehe-
Russen die Trauung durch einen Geistlichen der russischen Kirche. ussen, Bul-
2. Aus diesem Grunde haben die Standesbeamten vor jeder Eheschließung eines russischen
Staatsangehörigen im Großherzogtum die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, daß die
standesamtliche Eheschließung ohne nachfolgende kirchliche Trauung in ihrem Heimatstaate nicht
als rechtsgültig anerkannt werde, und die Eheschließung darf nur zugelassen werden, wenn —
namentlich bei orthodoxen Russen — die sichere Gewähr dafür gegeben ist, daß die Verlobten
willens und in der Lage sind, der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche Trauung in
einer den Anforderungen ihrer heimatlichen Gesetzgebung entsprechenden Weise nachfolgen
zu lassen.
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Bulgaren, Griechen und Serben
entsprechende Anwendung.
8 210.
Hegt der Standesbeamte Zweifel über die Anwendung des ausländischen Rechts oder die
Bedeutung einer ihm vorgelegten Urkunde, so hat er unter Vorlage der Akten beim Amts-
gericht um Belehrung nachzusuchen. Das Amtsgericht kann sich an das Justizministerium wenden.
8 212.
lautet künftig:
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf die Angehörigen folgender Staaten:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Vereinigte Staaten von Nordamerika, Norwegen, sterreich= -Ungarn, Rumänien, Schweden
und Schweiz.
Von dem Zeitpunkt ab, an welchem das in § 203 genaunte Abkommen für Spanien und Portugal in Kraft tritl, sind
auch die Angehörigen dieser Staaten von Beibringung eines Tranerlaubnisscheins befreit.
* 215
wird wie folgt gefaßt:
1. Innerhalb des Gebietes des deutschen Reichs können Deutsche eine Ehe rechtsgültig
nur vor dem Standesbeamten schließen.
aren, Griechen
und Serben.