Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

844 LVI. 
2. Das gleiche gilt von Ausländern, es sei denn, daß ihnen durch Staatsverträge auch 
die Eheschließung vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Heimatstaats 
gestattet ist. 
Böß 88 1317, 1324, Einfchef Art. 13 Abs. 3, Haager Abkommen Art. 6. 
Vertrag zwischen dem deutschen Reich und Salvator vom 12. Jannar 1888 (RGBl 1889 S. 191) bezw. 13. Juni 1870 
(Rol 1872 -. 377) Art. 8 
Vertrag zwischen Deutschland und Paraguay vom 21. Juli 1887 (RGl 1888 S. 178) Art. 3. 
Vertrag zwischen Deutichland und Italien vom 4. Mai 1891 (RGBl S. 1138). 
Vertrag zwischen Deutschland und Japan vom 4. April 1896 (Röl S. 732) Art. 11. 
Vertrag zwischen Deutschland und Costa Rica vom 18. Mai 1875 (NGBl 1877 S. 13) Art. 9. 
In 
§ 223 
wird nach Absotz 1 als Absatz 2 eingestellt: 
2. Für die Eheschließung solcher Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten 
Schiffen oder Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden (vergleiche § 16 a Absatz 2), ist 
auch derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Schiff oder Fahrzeug sich augen- 
blicklich aufhält. 
Der seitherige Absatz 2, in welchen nach: vergleiche § 16 „S 16 a“ einzuschalten ist, 
erhält die Bezeichnung Absatz 3. 
Der Anmerkung ist beizufügen: 
Kaiserl. VO vom 20. Februar 1906 § 2, 3 Ziff. 2 à. 
In 
wird dem Absatz 2 beigefügt: 
Sind beide oder einer der Verlobten Ausländer, so ist deren Staatsangehörigkeit in der 
Ermächtigung anzugeben. 
g 224. 
g 233. 
Der Absatz 3 erhält hinter i folgenden Zusatz: 
„d. einen Staats igk its 
Die Buchstaben d und e erhalten die nezeichnung e und s. 
In 
§ 237 Ziffer 2 
ist die Verweisung „§ 201“ zu ersetzen durch „§ 206“. 
In 
wird Absatz 1 dahin geändert: 
Von dem Aufgebot einer in Baden zu schließenden Ehe kann das badische Amtsgericht, 
in dessen Bezirk der zur Anordnung des Aufgebots zuständige Standesbeamte seinen Amtesitz 
hat, Befreiung bewilligen. 
Dem Justizministerium bleibt die Bewilligung vorbehalten, wenn ein zur Anordnung des 
Aufgebots zuständiger Standesbeamter im Großherzogtum nicht vorhanden ist. 
A##O 8 23 und RO 8 582 .7 
9 250.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.